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Arbeitsschutz

Der Zweck von Arbeitsschutz ist die Verhinderung (Prävention) von Unfällen bei der Arbeit und Verhinderung (Primärziel) oder Hinauszögerung/Milderung (Sekundärziel) von Berufskrankheiten.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes wurden und werden Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und Verhaltensregeln zu definieren, bewerten und auf Einhaltung zu kontrollieren.

Die deutsche Bundesanstalt für Arbeit definiert den Begriff  ”Arbeitsschutz” wie folgt:

Arbeitsschutz ist die Bewahrung des Menschen vor Gefahren und Beeinträchtigungen in Verbindung mit seiner Berufsarbeit.

Arbeitsschutz ist Teilbereich des Arbeitsrechts.

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Prokura nach dem HGB

Die Prokura ist eine Stellvertretung nach dem HGB, das Gesetz dem Kaufleute nach der Definition dieses Gesetzes unterliegen.

Die Erteilung der Prokura muss ausdrücklich durch den Geschäftsführer persönlich geschehen.
Die Prokura ist außerdem in das Handelsregister (deklaratorisch, bezeugende Wirkung) einzutragen. (mehr…)

Gewährleistungsrecht bei Schlechtleistung

Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechtsansprüche eines Gläubigers bei Schlechtleistung, welche Teil der Leistungsstörung ist.

Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Leistung mangelbehaftet ist, man spricht daher auch von Mängelhaftung.

Für den Kauf- und Werkvertrag wird dafür der sogenannte Sachmangel und Rechtsmangel in §§434 u. 435 (Kaufvertrag) bzw. §633 BGB (Werkvertrag) definiert.

Laut §§434 u. 435 sowie 633 BGB:
Das Werk/die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk/die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken/Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Ein Rechtsmangel ist auch gegeben, wenn ein entsprechender Grundbucheintrag existiert, der dem Käufer entgegensteht.

Sachmängel liegen auch vor, wenn eine geworbene Eigenschaft einer Sache tatsächlich gar nicht vorliegt. (mehr…)

Stellvertretung nach dem BGB

Eine Stellvertretung ist eine vom gewollte oder gesetzlich erzwungene Regelung, dass eine Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener) rechtgeschäftlich handelt.

Schließen ein Käufer und ein Verkäufer einen Vertrag ohne Stellvertreter ab, ist der Vertragsabschluss direkt zwischen beiden Parteien zu Stande gekommen.
Bei einer Stellvertretung stellt sich ein Vertreter zwischen beide Parteien. Der Vertreter handelt für den Vertretenen. Der Vertretende trägt die Verpflichtungen aus den mit dem Vertreter und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäften allein. Hierbei ist allerdings wichtig, dass die zwischengestellte Person tatsächlich bevollmächtigt ist und die Rechtsgeschäfte mit einer wirksamen Stellvertretung eingegangen wurden. Die Stellvertretung wird in §164 BGB geregelt. (mehr…)

Geschäfts(un)fähigkeit

Um einen wirksamen Vertrag (wirksames Rechtsgeschäft) abschließen zu können, müssen beide Vertragsparteien wirksame Willenserklärungen abgeben. Für eine wirksame Willenserklärung bedarf es einer Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit ist die Ermöglichung wirksame Rechtsgeschäfte abschließen zu können, die Geschäftsfähigkeit kann beschränkt sein.

§104 BGB:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Das BGB listet zwei Gründe für eine Geschäftsunfähigkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine Geschäftsfähigkeit.

§105 (1) BGB:
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Eine Geschäftsunfähigkeit hat die Wirkung, dass abgegebene Willenserklärungen nichtig sind, Rechtsgeschäfte aus einer nichtigen Willenserklärung sind unwirksam. (mehr…)

Kaufmann i.S.d. HGB

Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich für die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:

1. Ist-Kaufmann

§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.

Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur über eine Einzelfallabklärung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere Rückschlüsse geben, wie z.B. Umsätze, Kreditaufnahmen, Geschäftsvorfälle oder der Lagerhaltung.

Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit für Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte “Freiberufler” (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsätzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmännischer Weise geführtem Geschäftsbetrieb führen. (mehr…)

Anfechtung nach dem BGB

Ein durch übereinstimmende, gegenseitige Willenserklärungen entstandener Vertrag kann in bestimmten Fällen angefochten werden. Eine gültige Anfechtungserklärung hat die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. (mehr…)

Willenserklärung als Mittel zum Vertrag

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften (Verträgen) sind Willenserklärungen (mindestens eine, z.B. bei der Auslobung, die meisten Rechtsgeschäfte verlangen zwei gegenseitige Willenserklärungen) notwendig.
Unterschieden werden die empfangsbedürftige und die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung.

Doch woraus setzt sich eine Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts zusammen?

Das Zivilrecht separiert die Willenserklärung in den nach außen wirkenden Bereich und den innen wirkende Bereich.

Für den äußeren Tatbestand ist ein Geschäftswille notwendig, welcher nur den Willen eindeutig angibt, ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Geschäftswille ist die Erklärung nach außen hin und somit das, was eine andere Geschäftspartei empfangen kann.
Der Geschäftswille kann klar durch Aussprache oder Schrift erklärt werden, er kann jedoch auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Konkludentes Verhalten zeichnet eine schlüssige Handlung aus, z.B. das selbstständige Nehmen eines Schokoriegels aus dem Regal eine Kiosks und Vorzeigen der Ware beim Kassierer. (mehr…)

Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam (oder: nichtig), wenn es keine rechtliche Wirkung zur Folge hat, weil ein auftretender, gravierender Mangel die Rechtswirkung nach dem Willen der Gesetzgebung ausschließen soll.

Gravierende Mängel im Sinne des Gesetzgebers, welche eine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) zur Folge haben:

  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit (siehe §§104 ff. BGB)
    Grundsätzlich bedarf es der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien
  • Formmangel (siehe §125 BGB)
    Verträge, die nicht gänzlich formfrei abschließbar sind, müssen eine bestimmte Form einhalten. Z.B. muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden oder es bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Mangel in Gesetzeskonformität (Verstoß gegen Verbot durch Rechtsvorschrift, siehe §134 BGB)
    Betroffen ist beispielsweise ein Kaufvertrag mit einem verbotenen Gegenstand (illegale Waffen, illegale Drogen,…)
  • Mangel in Sittenkonformität (Verstoß gegen “Gute Sitten”, siehe §138 BGB)
    Eine Ausnutzung einer Notlage, z.B. mittels überhöhter Zinssatzforderung sogenannter “Kredithaie” entsprechen nicht den guten Sitten der Gesellschaft
  • Ausweitung der Unwirksamkeit -> Gesamtnichtigkeit als Folge einer Teilnichtigkeit (siehe §139 BGB)
    Ist ein Teilgeschäft ein maßgeblicher Grund für den Abschluss eines Gesamtgeschäfts, ist das Gesamtgeschäft unwirksam
  • Mangel durch gültige Anfechtung (eigentlich ist der Anfechtungsgrund der eigentliche Mangel, z.B. Irrtum)

Vertragsarten im Sinne des BGB

Neben dem Handelskauf nach dem HGB sind auch einige Vertragsarten im Sinne des BGB für ein Wirtschaftsunternehmen besonders interessant. Die wohl interessantesten Vertragsarten sollen hier in Kurzform beschrieben werden:

Kaufvertrag gem. §433 BGB

Ein Kaufvertrag behandelt den Tausch von Ware gegen Geld.

Der Verkäufer verpflichtet sich mit dem Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache, der Käufer zur Übereignung des Geldes.

§433 (1) S.1 BGB:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

§433 (2) BGB:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu übergeben.

Es bestehen mit einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte i.S.d. §929 BGB.

§929 BGB:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Unterschieden wird der Handelskauf und der Verbrauchsgüterkauf (siehe §§474 ff. BGB), wonach sich weitere Rechten und Pflichten für den Verkäufer und Käufer ergeben.

Der Verbrauchsgüterkauf setzt einen Unternehmer i.S.d. §14 BGB als Verkäufer, einen Verbraucher i.S.d. §13 BGB als Käufer und eine bewegliche Sache als Kaufvertragsgegenstand voraus. (mehr…)

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