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Unternehmensrating nach Basel II und Basel III

Das Rating von Unternehmen ist ein Gebiet aus der Unternehmensanalyse des betriebswirtschaftlichen Managements mit dem Hintergrund der Sicherstellung einer Fremdfinanzierung.

Basel II ist ein Instrument der Sicherung der nötigen Eigenkapitalausstattung und damit der Vermeidung von wirtschaftsschĂ€digenden KreditausfĂ€llen. Es handelt sich hierbei um die EinschĂ€tzung eines Kreditinstitutes darĂŒber, ob ein potenzieller Schuldner den Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend (unter Heranziehung von Sicherheiten) nachkommen können wird. Ein ernster Verzug von Zahlungen besteht in diesem Sinne nach Verstreichen einer Frist von 90 Tagen nach FĂ€lligkeit.

GemĂ€ĂŸ §18 KWG (Kreditwesengesetz) sind deutsche Kreditinstitute zur PrĂŒfung der VermögensverhĂ€ltnisse des Kreditnehmers verpflichtet, aus welchen Eigenmittel als Sicherheit in nach diesem Gesetz festgelegter Höhe fĂŒr den Kredit bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden mĂŒssen.

Basel II fasst Eigenkapitalvorschriften zusammen, die vom Basler Ausschuss fĂŒr Bankenaufsicht beschlossen wurden. Die Regelungen finden gemĂ€ĂŸ EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in Deutschland und der gesamten EuropĂ€ischen Union (EU) Anwendung. Die USA, welche diese Regelungen als Erstidee  vorschlug, hat diese Regelungen bisher nicht ĂŒbernommen, strebt die Übernahme entsprechender Regeln jedoch langfristig an.

Basel II wird bis 2013 schrittweise durch neue Regelungen nach Basel III teilweise ersetzt oder ergĂ€nzt. Basel III nimmt damit auch ganz neue Themenbereiche auf und schlĂ€gt, ergĂ€nzend zu den bisherigen Regeln nach Basel II, in einer Richtung der Eigenkapital-Bewertung ein. (mehr…)


Arbeitsschutz

Der Zweck von Arbeitsschutz ist die Verhinderung (PrÀvention) von UnfÀllen bei der Arbeit und Verhinderung (PrimÀrziel) oder Hinauszögerung/Milderung (SekundÀrziel) von Berufskrankheiten.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes wurden und werden Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und Verhaltensregeln zu definieren, bewerten und auf Einhaltung zu kontrollieren.

Die deutsche Bundesanstalt fĂŒr Arbeit definiert den Begriff  ”Arbeitsschutz” wie folgt:

Arbeitsschutz ist die Bewahrung des Menschen vor Gefahren und BeeintrÀchtigungen in Verbindung mit seiner Berufsarbeit.

Arbeitsschutz ist Teilbereich des Arbeitsrechts.

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Prokura nach dem HGB

Die Prokura ist eine Stellvertretung nach dem HGB, das Gesetz dem Kaufleute nach der Definition dieses Gesetzes unterliegen.

Die Erteilung der Prokura muss ausdrĂŒcklich durch den GeschĂ€ftsfĂŒhrer persönlich geschehen.
Die Prokura ist außerdem in das Handelsregister (deklaratorisch, bezeugende Wirkung) einzutragen. (mehr…)


GewÀhrleistungsrecht bei Schlechtleistung

Das GewĂ€hrleistungsrecht regelt die RechtsansprĂŒche eines GlĂ€ubigers bei Schlechtleistung, welche Teil der Leistungsstörung ist.

Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Leistung mangelbehaftet ist, man spricht daher auch von MĂ€ngelhaftung.

FĂŒr den Kauf- und Werkvertrag wird dafĂŒr der sogenannte Sachmangel und Rechtsmangel in §§434 u. 435 (Kaufvertrag) bzw. §633 BGB (Werkvertrag) definiert.

Laut §§434 u. 435 sowie 633 BGB:
Das Werk/die Sache ist frei von SachmÀngeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk/die Sache frei von SachmÀngeln,
1. wenn es sich fĂŒr die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. fĂŒr die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken/Sachen der gleichen Art ĂŒblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Die Sache ist frei von RechtsmĂ€ngeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag ĂŒbernommenen Rechte gegen den KĂ€ufer geltend machen können.

Ein Rechtsmangel ist auch gegeben, wenn ein entsprechender Grundbucheintrag existiert, der dem KĂ€ufer entgegensteht.

SachmĂ€ngel liegen auch vor, wenn eine geworbene Eigenschaft einer Sache tatsĂ€chlich gar nicht vorliegt. (mehr…)


Stellvertretung nach dem BGB

Eine Stellvertretung ist eine vom gewollte oder gesetzlich erzwungene Regelung, dass eine Person (Vertreter) fĂŒr eine andere Person (Vertretener) rechtgeschĂ€ftlich handelt.

Schließen ein KĂ€ufer und ein VerkĂ€ufer einen Vertrag ohne Stellvertreter ab, ist der Vertragsabschluss direkt zwischen beiden Parteien zu Stande gekommen.
Bei einer Stellvertretung stellt sich ein Vertreter zwischen beide Parteien. Der Vertreter handelt fĂŒr den Vertretenen. Der Vertretende trĂ€gt die Verpflichtungen aus den mit dem Vertreter und Dritten geschlossenen RechtsgeschĂ€ften allein. Hierbei ist allerdings wichtig, dass die zwischengestellte Person tatsĂ€chlich bevollmĂ€chtigt ist und die RechtsgeschĂ€fte mit einer wirksamen Stellvertretung eingegangen wurden. Die Stellvertretung wird in §164 BGB geregelt. (mehr…)


GeschÀfts(un)fÀhigkeit

Um einen wirksamen Vertrag (wirksames RechtsgeschĂ€ft) abschließen zu können, mĂŒssen beide Vertragsparteien wirksame WillenserklĂ€rungen abgeben. FĂŒr eine wirksame WillenserklĂ€rung bedarf es einer GeschĂ€ftsfĂ€higkeit. Die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit nach §104 BGB definiert. Die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit ist die Ermöglichung wirksame RechtsgeschĂ€fte abschließen zu können, die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit kann beschrĂ€nkt sein.

§104 BGB:
GeschÀftsunfÀhig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der GeistesfĂ€higkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorĂŒbergehender ist.

Das BGB listet zwei GrĂŒnde fĂŒr eine GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine GeschĂ€ftsfĂ€higkeit.

§105 (1) BGB:
Die WillenserklÀrung eines GeschÀftsunfÀhigen ist nichtig.

Eine GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit hat die Wirkung, dass abgegebene WillenserklĂ€rungen nichtig sind, RechtsgeschĂ€fte aus einer nichtigen WillenserklĂ€rung sind unwirksam. (mehr…)


Kaufmann i.S.d. HGB

Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich fĂŒr die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:

1. Ist-Kaufmann

§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb nicht erfordert.

Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmÀnnischer Weise eingerichtete GeschÀftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.

Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur ĂŒber eine EinzelfallabklĂ€rung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere RĂŒckschlĂŒsse geben, wie z.B. UmsĂ€tze, Kreditaufnahmen, GeschĂ€ftsvorfĂ€lle oder der Lagerhaltung.

Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit fĂŒr Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte “Freiberufler” (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsĂ€tzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmĂ€nnischer Weise gefĂŒhrtem GeschĂ€ftsbetrieb fĂŒhren. (mehr…)


Anfechtung nach dem BGB

Ein durch ĂŒbereinstimmende, gegenseitige WillenserklĂ€rungen entstandener Vertrag kann in bestimmten FĂ€llen angefochten werden. Eine gĂŒltige AnfechtungserklĂ€rung hat die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. (mehr…)


WillenserklÀrung als Mittel zum Vertrag

FĂŒr den Abschluss von RechtsgeschĂ€ften (VertrĂ€gen) sind WillenserklĂ€rungen (mindestens eine, z.B. bei der Auslobung, die meisten RechtsgeschĂ€fte verlangen zwei gegenseitige WillenserklĂ€rungen) notwendig.
Unterschieden werden die empfangsbedĂŒrftige und die nichtempfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung.

Doch woraus setzt sich eine WillenserklÀrung im Sinne des Zivilrechts zusammen?

Das Zivilrecht separiert die WillenserklĂ€rung in den nach außen wirkenden Bereich und den innen wirkende Bereich.

FĂŒr den Ă€ußeren Tatbestand ist ein GeschĂ€ftswille notwendig, welcher nur den Willen eindeutig angibt, ein konkretes RechtsgeschĂ€ft abzuschließen. Der GeschĂ€ftswille ist die ErklĂ€rung nach außen hin und somit das, was eine andere GeschĂ€ftspartei empfangen kann.
Der GeschĂ€ftswille kann klar durch Aussprache oder Schrift erklĂ€rt werden, er kann jedoch auch durch konkludentes Verhalten erklĂ€rt werden. Konkludentes Verhalten zeichnet eine schlĂŒssige Handlung aus, z.B. das selbststĂ€ndige Nehmen eines Schokoriegels aus dem Regal eine Kiosks und Vorzeigen der Ware beim Kassierer. (mehr…)


Unwirksamkeit von RechtsgeschÀften

Ein RechtsgeschĂ€ft ist unwirksam (oder: nichtig), wenn es keine rechtliche Wirkung zur Folge hat, weil ein auftretender, gravierender Mangel die Rechtswirkung nach dem Willen der Gesetzgebung ausschließen soll.

Gravierende MĂ€ngel im Sinne des Gesetzgebers, welche eine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) zur Folge haben:

  • Mangelnde GeschĂ€ftsfĂ€higkeit (siehe §§104 ff. BGB)
    GrundsÀtzlich bedarf es der GeschÀftsfÀhigkeit der Vertragsparteien
  • Formmangel (siehe §125 BGB)
    VertrĂ€ge, die nicht gĂ€nzlich formfrei abschließbar sind, mĂŒssen eine bestimmte Form einhalten. Z.B. muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden oder es bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Mangel in GesetzeskonformitĂ€t (Verstoß gegen Verbot durch Rechtsvorschrift, siehe §134 BGB)
    Betroffen ist beispielsweise ein Kaufvertrag mit einem verbotenen Gegenstand (illegale Waffen, illegale Drogen,…)
  • Mangel in SittenkonformitĂ€t (Verstoß gegen “Gute Sitten”, siehe §138 BGB)
    Eine Ausnutzung einer Notlage, z.B. mittels ĂŒberhöhter Zinssatzforderung sogenannter “Kredithaie” entsprechen nicht den guten Sitten der Gesellschaft
  • Ausweitung der Unwirksamkeit -> Gesamtnichtigkeit als Folge einer Teilnichtigkeit (siehe §139 BGB)
    Ist ein TeilgeschĂ€ft ein maßgeblicher Grund fĂŒr den Abschluss eines GesamtgeschĂ€fts, ist das GesamtgeschĂ€ft unwirksam
  • Mangel durch gĂŒltige Anfechtung (eigentlich ist der Anfechtungsgrund der eigentliche Mangel, z.B. Irrtum)

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