Arbeitsschutz

Der Zweck von Arbeitsschutz ist die Verhinderung (Prävention) von Unfällen bei der Arbeit und Verhinderung (Primärziel) oder Hinauszögerung/Milderung (Sekundärziel) von Berufskrankheiten.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes wurden und werden Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und Verhaltensregeln zu definieren, bewerten und auf Einhaltung zu kontrollieren.

Die deutsche Bundesanstalt für Arbeit definiert den Begriff  „Arbeitsschutz“ wie folgt:

Arbeitsschutz ist die Bewahrung des Menschen vor Gefahren und Beeinträchtigungen in Verbindung mit seiner Berufsarbeit.

Arbeitsschutz ist Teilbereich des Arbeitsrechts.

Zur Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes steht der Arbeitgeber in der Verantwortung, aber auch die Arbeitnehmer müssen in Verantwortung genommen werden, die geforderten Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen.

Die Arbeit ist (im Sinne des §4 Arbeitsschutzgesetz) so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst gering gehalten wird und Gefahren schon an ihrer Quelle vermieden werden. Allgemeine Schutzmaßnahmen sind einzuleiten, individuelle Schutzmaßnahmen sind diesen nachrangig. Es sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber steht in erster Verantwortung, durch Beurteilung der Gefährdung entsprechende Maßnahmen zu treffen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Er muss auf eigene Kosten die erforderlichen Mittel bereitstellen und die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen unterweisen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren, Unfälle zu erfassen und zu melden. Er muss mit Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbeauftragen und Betriebsärzten kooperieren und arbeitsmedizinische Untersuchungen ohne Einschränkungen ermöglichen.

Die Unfallversicherungsträger sind Institutionen, welche Unvallverhütungsvorschriften für bestimmte Branchen (z. B. Landwirtschaft) erstellen und auf Einhaltung prüfen, können Fachkräfte schulen und Entschädigungsleistungen fordern.

Für die Durchführung und Überwachung des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind die Gewerbeaufsichtsämter in Kooperation mit den technischen Überwachungsämtern und Gewerbeärzten zuständig.

Die Aufsichtsbehörden können gemäß dem Arbeitsschutzgesetz während der Betriebszeiten Betriebsstätten/-räume sowie Geschäftsräume besichtigen/prüfen, Messungen vornehmen, Arbeitsabläufe/-verfahren untersuchen, Gesundheitsgefahren suchen, Ursachen für Versicherungsfälle klären und Koorperation verlangen.

In Ausnahmefällen können auch außerhalb von Betriebszeiten und auch ohne Arbeitgebereinverständnis Untersuchungen durchgeführt werden und Geldbußen verhängt werden.

In der Unfallversicherung (SGB VII) werden zwei Schädigungen unterschieden, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Nach §1 SGB VII ist Aufgabe der Unfallversicherungsträger, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten.  Des Weiteren ist nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die
Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen angemessen zu entschädigen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Zu den versicherte Tätigkeiten zählen neben der eigentlichen Arbeit auch umwegfreie Wege zu/von der Arbeit (einschließlich Berücksichtigungen für Kinderbetreuung und Fahrgemeinschaften u. a.)

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten
bezeichnet sind und die Versicherte wegen einer versicherten Tätigkeit erleiden.
Berufskrankheiten sind Krankheiten die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.
Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung genannt sind, können – soweit sie die sonstigen
Bedingungen erfüllen – gleich behandelt werden.

Die Arbeitgeber (Unternehmer) haben Sicherheitsbeauftragte zu ernennen, welcher die langfristige Beratung der Unternehmer und der Arbeitnehmer (Versicherte) in Fragen des Arbeitsschutzes übernehmen.
Sicherheitsbeauftragte sorgen für die Überwachung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes
(inklusive Erste Hilfe) innerhalb der Betriebe. Die Sicherheitsbeauftragten können und sollen Maßnahmen, die Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben bezüglich der Unfallverhütungsvorschriften und der Abwendung sonstiger Unfall- und Gesundheitsgefahren, ergreifen.