Willenserklärung als Mittel zum Vertrag

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften (Verträgen) sind Willenserklärungen (mindestens eine, z.B. bei der Auslobung, die meisten Rechtsgeschäfte verlangen zwei gegenseitige Willenserklärungen) notwendig.
Unterschieden werden die empfangsbedürftige und die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung.

Doch woraus setzt sich eine Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts zusammen?

Das Zivilrecht separiert die Willenserklärung in den nach außen wirkenden Bereich und den innen wirkende Bereich.

Für den äußeren Tatbestand ist ein Geschäftswille notwendig, welcher nur den Willen eindeutig angibt, ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Geschäftswille ist die Erklärung nach außen hin und somit das, was eine andere Geschäftspartei empfangen kann.
Der Geschäftswille kann klar durch Aussprache oder Schrift erklärt werden, er kann jedoch auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Konkludentes Verhalten zeichnet eine schlüssige Handlung aus, z.B. das selbstständige Nehmen eines Schokoriegels aus dem Regal eine Kiosks und Vorzeigen der Ware beim Kassierer.

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Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam (oder: nichtig), wenn es keine rechtliche Wirkung zur Folge hat, weil ein auftretender, gravierender Mangel die Rechtswirkung nach dem Willen der Gesetzgebung ausschließen soll.

Gravierende Mängel im Sinne des Gesetzgebers, welche eine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) zur Folge haben:

  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit (siehe §§104 ff. BGB)
    Grundsätzlich bedarf es der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien
  • Formmangel (siehe §125 BGB)
    Verträge, die nicht gänzlich formfrei abschließbar sind, müssen eine bestimmte Form einhalten. Z.B. muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden oder es bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Mangel in Gesetzeskonformität (Verstoß gegen Verbot durch Rechtsvorschrift, siehe §134 BGB)
    Betroffen ist beispielsweise ein Kaufvertrag mit einem verbotenen Gegenstand (illegale Waffen, illegale Drogen,…)
  • Mangel in Sittenkonformität (Verstoß gegen „Gute Sitten“, siehe §138 BGB)
    Eine Ausnutzung einer Notlage, z.B. mittels überhöhter Zinssatzforderung sogenannter „Kredithaie“ entsprechen nicht den guten Sitten der Gesellschaft
  • Ausweitung der Unwirksamkeit -> Gesamtnichtigkeit als Folge einer Teilnichtigkeit (siehe §139 BGB)
    Ist ein Teilgeschäft ein maßgeblicher Grund für den Abschluss eines Gesamtgeschäfts, ist das Gesamtgeschäft unwirksam
  • Mangel durch gültige Anfechtung (eigentlich ist der Anfechtungsgrund der eigentliche Mangel, z.B. Irrtum)

Vertragsarten im Sinne des BGB

Neben dem Handelskauf nach dem HGB sind auch einige Vertragsarten im Sinne des BGB für ein Wirtschaftsunternehmen besonders interessant. Die wohl interessantesten Vertragsarten sollen hier in Kurzform beschrieben werden:

Kaufvertrag gem. §433 BGB

Ein Kaufvertrag behandelt den Tausch von Ware gegen Geld.

Der Verkäufer verpflichtet sich mit dem Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache, der Käufer zur Übereignung des Geldes.

§433 (1) S.1 BGB:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

§433 (2) BGB:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu übergeben.

Es bestehen mit einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte i.S.d. §929 BGB.

§929 BGB:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Unterschieden wird der Handelskauf und der Verbrauchsgüterkauf (siehe §§474 ff. BGB), wonach sich weitere Rechten und Pflichten für den Verkäufer und Käufer ergeben.

Der Verbrauchsgüterkauf setzt einen Unternehmer i.S.d. §14 BGB als Verkäufer, einen Verbraucher i.S.d. §13 BGB als Käufer und eine bewegliche Sache als Kaufvertragsgegenstand voraus.

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Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis im Sinne des deutschen bürgerlichen Rechts besteht dann, wenn jemand (Gläubiger) einen berechtigten Anspruch an eine Leistung von einer anderen Person (Schuldner) stellen kann.

§241 (1) S.1 BGB:
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

Schuldverhältnisse lassen sich am besten in ihrer Entstehung kategorisieren. Ein Schuldverhältnis kann durch eine gesetzliche Vorschrift oder aber durch ein Vertragsgeschäft zu Stande kommen.

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Unterscheidung, materielles Recht und formelles Recht

Das materielle Recht bestimmt die Entstehung und den Untergang, auch die Änderung eines Rechts und den Anspruch auf das Recht.

Das formelle Recht (auch: prozessuale Recht oder Prozessrecht) ist das Recht, welches die Möglichkeiten für die Durchsetzung eines Rechts vor Gericht, aber auch außergerichtlich, maßgeblich ist.

Rechtsgrundlagen für materielles Recht sind beispielweise das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch, HGB (Handelsgesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch) oder auch das StGB (Strafgesetzbuch).
Rechtsgrundlagen des formellen Rechts sind beispielsweise die ZPO (Zivilprozessordnung), StPO (Strafprozessordnung) und die VwGO (Verwaltungsprozessordnung).

Gliederung der Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften sind nach einem bestimmten Schema gegliedert.
Die erste Gliederung ist die in das Privatrecht (oder auch Zivilrecht) und des öffentlichen Rechts.

Das Wirtschaftsrecht (bzw.: Das für die Wirtschaft relevante Recht) findet sich sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht.

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Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht ist die zusammengefasste Sammlung aus Rechtsvorschriften aus dem Zivilrecht, Strafrecht und dem öffentlichen Recht, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Wirtschaftseinheiten betreffen oder Einfluss auf eine Wirtschaftseinheit nehmen.

Wirtschaftsrecht ist kein eigenes Gesetz oder gar ein Gesetzbuch, wie z.B. das Strafgesetzbuch oder Sozialgesetzbuch und daher auch kein direkt abgegrenzter Rechtsbereich.

Im Studium Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsinformatik werden i.d.R. ein oder zwei Module Wirtschaftsrecht eingegliedert, da auch der Wirtschaftsingenieur bzw. Wirtschaftsinformatiker einen guten Überblick über u.A. Geschäftsfähigkeit, AGB und Sachmängelhaftung haben muss. Die Module Wirtschaftsrecht sind demnach für Studenten des Wirtschaftsingenieurwesens bzw. der Wirtschaftsinformatik nicht zu unterschätzen, nicht zuletzt auch, da eine Einführung in das Wirtschaftsrecht das Rechtsverständnis übt.

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