Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich für die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:
1. Ist-Kaufmann
§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.
Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur über eine Einzelfallabklärung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere Rückschlüsse geben, wie z.B. Umsätze, Kreditaufnahmen, Geschäftsvorfälle oder der Lagerhaltung.
Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit für Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte „Freiberufler“ (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsätzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmännischer Weise geführtem Geschäftsbetrieb führen.