Stellvertretung nach dem BGB

Eine Stellvertretung ist eine vom gewollte oder gesetzlich erzwungene Regelung, dass eine Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener) rechtgeschäftlich handelt.

Schließen ein Käufer und ein Verkäufer einen Vertrag ohne Stellvertreter ab, ist der Vertragsabschluss direkt zwischen beiden Parteien zu Stande gekommen.
Bei einer Stellvertretung stellt sich ein Vertreter zwischen beide Parteien. Der Vertreter handelt für den Vertretenen. Der Vertretende trägt die Verpflichtungen aus den mit dem Vertreter und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäften allein. Hierbei ist allerdings wichtig, dass die zwischengestellte Person tatsächlich bevollmächtigt ist und die Rechtsgeschäfte mit einer wirksamen Stellvertretung eingegangen wurden. Die Stellvertretung wird in §164 BGB geregelt.

§164 BGB:

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Eine Stellvertretung hat zur Folge, dass der Vertreter ein eigene Willenserklärung für den Vertretenen abgibt und, anders als ein Bote (Botenschaft), nicht nur eine Willenserklärung der zu vertretenden Person übermittelt.
Die Willenserklärung entsteht erst bei Geschäftsabschluss vom Vertretenden.

Außerdem ist das Offenkundigkeitsprinzip bzw. der Offenheitsgrundsatz zu beachten. Gegenüber einen Dritten ist die Stellvertretung offenzulegen, d.h. es muss grundsätzlich immer für den Dritten vor Vertragsabschluss erkennbar sein, dass der Vertreter den Vertretenden vertritt.

§ 177 BGB:

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Die Vollmacht stellt die Vertretungsmacht für den Vertreter dar. Fehlt diese Vertretungsmacht, ist die Vertretung schwebend unwirksam. Die Vertretung gilt grundsätzlich nicht, es sei denn, der Vertretene genehmigt die Vertretung nachträglich rechtzeitig.

Unabhängig vom Willen des Vertretenen, kann eine Stellvertretung nach Gesetz bestehen. Man spricht dann vom gesetzlichen Vertreter (beispielsweise die Eltern eines Minderjährigen nach § 1629 BGB).

Die Vertretungsmacht muss bei der vom Vertretenen gewollten Vertretung mit einer Vollmacht ausgesprochen werden.
Eine Vollmacht kann in drei Stufen unterschieden und mit entsprechendem Vollmachtsumfang ausgesprochen werden:

1. Spezialvollmacht

Die Spezialvollmacht berechtigt den Vertreter nur zur Aufnahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Beispielsweise eine Spezialvollmacht für den Kauf eines Fahrzeuges (nur für dieses eine Rechtsgeschäft).

2. Gattungsvollmacht oder Artvollmacht

Die Gattungsvollmacht beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Einzelgeschäft, sondern auf die immer wiederkehrenden Geschäfte eines Tätigkeitsbereiches. Solche Tätigkeitsbereiche könnten z. B. das Kassieren oder die Abnahme eines Projekts sein. Die Gattungsvollmacht berechtigt also zu einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften.
Unterschrieben werden Verträge von Vertretern mit Gattungsvollmacht mit dem Kürzel „i.A.“ bzw. „im Auftrag“.

3. Generalvollmacht oder allgemeine Vollmacht

Die Generalvollmacht ist eine unbeschränkte Vollmacht auf alle alltäglichen Geschäfte. Die Vollmacht kann außerdem mit notarieller Beglaubigung z. B. auf Rechtsgeschäfte mit Grundstücken ausgeweitet werden.