Geschäfts(un)fähigkeit

Um einen wirksamen Vertrag (wirksames Rechtsgeschäft) abschließen zu können, müssen beide Vertragsparteien wirksame Willenserklärungen abgeben. Für eine wirksame Willenserklärung bedarf es einer Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit ist die Ermöglichung wirksame Rechtsgeschäfte abschließen zu können, die Geschäftsfähigkeit kann beschränkt sein.

§104 BGB:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Das BGB listet zwei Gründe für eine Geschäftsunfähigkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine Geschäftsfähigkeit.

§105 (1) BGB:
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Eine Geschäftsunfähigkeit hat die Wirkung, dass abgegebene Willenserklärungen nichtig sind, Rechtsgeschäfte aus einer nichtigen Willenserklärung sind unwirksam.
Die Willenserklärung eines volljährigen Geschäftsunfähigen (Volljährigkeit ist im §2 BGB geregelt) ist bei alltäglichen Geschäften über einen geringen Wert nicht nichtig, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft keine Gefahr für die Person des Geschäftsunfähigen oder dessen Vermögen darstellt (siehe §105a BGB).

§105 (2) BGB:
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Hier kommt die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, z.B. durch Drogenkonsum, zum Tragen.
Die Geschäftsfähigkeit ist keinesfalls durch die vorübergehende Störung entzogen oder beschränkt, dennoch ist eine Willenserklärung, welche in diesem Zustand abgegeben wurde, unwirksam.

§106 BGB:
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Zwischen dem 7. Lebensjahr (einschließlich) und dem 18. Lebensjahr gilt beschränkte Geschäftsfähigkeit.

§107 BGB:
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ein Minderjähriger darf nur Verträge abschließen, welche nur einen Vorteil für ihn bedeuten (z.B. Schenkung eines schuldenfreien Gegenstandes), sonst ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Minderjährig ist eine nicht volljährige Person gem. §2 BGB.

§108 (1) BGB:
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Der Kaufvertrag (oder sonstiges Rechtsgeschäft) des Minderjährigen kann jedoch rückwirkend wirksam werden, nämlich nach einer Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter. Hierbei sind §108 (2) und (3) BGB zu beachten, auf welche nicht weiter eingegangen wird.

§109 (1) BGB:
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hat jedoch kein wirksames Rechtsgeschäft des Minderjährigen zur Folge, wenn dem gesetzlichen Vertreter oder dem Minderjährigen ein Widerruf erklärt wurde und….

§109 (2) BGB:
Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

… die widerrufende Partei die Minderjährigkeit des Minderjährigen nicht kannte oder, wenn er sie doch kannte, vom Minderjährigen bezüglich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit Erfolg getäuscht wurde.

Hinweis:
Die Geschäftsfähigkeit darf nicht mit der Rechtsfähigkeit verwechselt werden!

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