Prokura nach dem HGB

Die Prokura ist eine Stellvertretung nach dem HGB, das Gesetz dem Kaufleute nach der Definition dieses Gesetzes unterliegen.

Die Erteilung der Prokura muss ausdrücklich durch den Geschäftsführer persönlich geschehen.
Die Prokura ist außerdem in das Handelsregister (deklaratorisch, bezeugende Wirkung) einzutragen.

§ 48 HGB:
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Die Prokura ist grundsätzlich mächtiger als die Stellvertretung nach dem BGB. Sie berechtigt zur Aufnahme aller Rechtgeschäfte, die ein Handelsgewerbe für einschließt und ist ohne Weiteres nur bei der Veräußerung und Belastung von Grundstücken beschränkt.

§ 49 HGB:
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Die Prokura kann optional zwar mit dem Vertretungsrecht auf Veräußerung/Belastung von Grundstücken erweitert werden, sie kann aber nicht weiter auf bestimmte Rechtgeschäfte beschränkt werden. Nur die Beschränkung auf eine Niederlassung kann rechtswirksam sein.

§ 50 HGB:

(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.