Gemischte Konten

Reine Bestandskonten weisen einen Anfangsbestand und die Zu- und Abgänge im Vermögensbestand aus. Bestandskonten sind i.d.R. auch Bilanzpositionen.

Erfolgskonten weisen als Aufwandskonto den Zugang von Aufwendungen oder als Ertragskonto den Zugang von Erträgen aus. Erfolgskonten erscheinen nicht direkt in der Bilanz (wenn sie diese aber auch beeinflussen mögen), sondern sind Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine Mischung aus diesen beiden Kontenarten stellen die Gemischten Konten dar.

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Unterkonten des Eigenkapitals (Erfolgskonten)

Anders als erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle, fließen erfolgswirksame Geschäftsvorfälle auf sogenannte Erfolgskonten.

Im Gegensatz zu Bestandskonten bilden Erfolgskonten keinen Bestand ab, dementsprechend haben sie auch keinen Anfangsbestand und bleiben vom Eröffnungs-/Schlussbilanzkonto unberührt.

Abgeschlossen werden die Erfolgskonten nicht direkt über das Eigenkapitalkonto, sondern durch das vorgeschaltete GuV-Konto.

Da sich der Erfolg in negative und positive Auswirkung unterteilt, werden auch Erfolgskonten in Aufwandskonten (negativer Erfolg) und Ertragskonten (positiver Erfolg) unterschieden.

Die Erfolgskonten sind Unterkonten des Eigenkapitalkontos. Sie repräsentieren dementsprechend einen Ausschnitt aus dem Eigenkapital(konto). Daher sind Zugänge zu den Aufwendungen auf der Soll-Seite, Zugänge zu den Erträgen auf der Haben-Seite zu buchen.

Abgänge von einem Erfolgskonto gibt es i.d.R. nicht. Ausnahmen sind Umbuchungen oder Korrekturen.

Aufwandskonto

Ertragskonto

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Betriebsvermögensvergleich

Der Betriebsvermögensvergleich ist wie auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine Methode, die durch einen Vergleich den Unternehmenserfolg klären soll.

Während die GuV ein Instrument nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist, hat der Betriebsvermögensvergleich das Einkommenssteuergesetz (EStG) zur Grundlage.

Hintergrund ist das Einkommen (Unternehmenserfolg), welches nach dem EStG zu besteuern ist. Der Betriebsvermögensvergleich ist eine steuerlich vorgeschriebene Maßnahme nach diesem Gesetzbuch.
Der Betriebsvermögensvergleich als obligatorische Maßnahme begründet sich mit §4(1) EStG.

Der Betriebsvermögensvergleich ist generell einfacher aufzustellen, als eine Gewinn-/Verlustrechnung nach dem HGB.

§4 (1) EStG:
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. […]

Daraus ergibt sich also:

Betriebsvermögen am 31.12. eines Jahres
– Betriebsvermögen am 31.12. des Vorjahres

(= Betriebsvermögenszunahme oder -abnahme)

+ Entnahmen
– Einlagen


= Gewinn bzw. Verlust

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt direkt von den zu verzeichnenden Erträgen und Aufwendungen ab. Diese Erfolgsrechnung ist grundsätzlich sehr einfach.
Überwiegen die Erträge gegenüber den Aufwendungen, liegt ein positiver Erfolg (Gewinn) vor. Im umgekehrten Fall ein negativer Erfolg (Verlust). Die Ermittlung dieses Erfolges soll laut HGB über die Gewinn- und Verlustrechnung (Kürzel: GuV) geschehen.

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Konten, Eröffnungsbilanzkonto und Schlussbilanzkonto

Ein Unternehmen ist mit den verschiedensten Geschäftsvorfällen konfrontiert. Wareneinkauf, Verkauf, Bezahlung von Löhnen und Gehältern, verschiedenst Rechnungen von Dritten müssen beglichen und offene Rechnungspositionen von Dritten eingefordert werden.

Alle Geschäftsvorfälle über ein einziges Konto ab zu wickeln wäre weder übersichtlich für den/die Unternehmer, noch im Sinne der Gesetzgebung für buchführungspflichtige Unternehmer.

Daher werden mehrere Geschäftskonten gepflegt, welche an einen Geschäftsvorfallzweck gebunden sind.
So gibt es beispielsweise ein Konto für Geschäftswagen, Waren oder auch Verbindlichkeiten.
Je nach Größe des Unternehmens und der Menge an Geschäftsvorfällen können die Konten weiter abstrahiert werden. Waren können beispielsweise nach Art sortiert und eigene Konten erhalten. Auch Verbindlichkeiten können nach Gläubiger oder Laufzeit eigene Konten bekommen („kurzfristige Verbindlichkeiten“, „langfristige Verbindlichkeiten“ oder „Verbindlichkeiten aus Steuer“, „Verbindlichkeiten an Kreditinstitut“, „Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen“ u.a.).

Konten, die Positionen der Bilanz repräsentieren, werden Bestandskonten genannt. Neben den Bestandskonten, gibt es noch weitere Kontenart.
Nachfolgend wird nur auf Bestandskonten eingegangen.

Die zu erstellende Bilanz ist als eigenes Instrument der Buchführung, welches i.d.R. am Jahresende (Geschäftsjahresabschluss) aufgestellt wird, von den einzelnen Konten entkoppelt. Eine Bilanz ist kein Konto! Auch wenn die Erscheinung der eines Kontos ähnelt.

Der Vermittler zwischen Bilanz und den einzelnen Konten ist das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) und das Schlussbilanzkonto (SBK). Das Eröffnungsbilanzkonto ist wie auch das Schlussbilanzkonto ein Hilfskonto, welches die Darstellung der Bilanz in einem Konto angesehen werden kann.

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Bilanz und Buchungssätze

Die Bilanz ist eine Beurteilung der Lage und Entwicklung einer Unternehmung. Wie die Buchführung allgemein kommt auch die Bilanz aus dem alten Italien. Der Begriff „Bilanz“ kommt von „bilancia“, was etwa „Gleichgewicht“ bedeutet (das zweiseitige Gleichgewicht, wie das einer Waage).

Die Pflicht für den Unternehmer, sofern er Kaufmann i.S.d. HGB ist, regelt das HGB unter §242:

§ 242 HGB:
Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) […Gewinn-/Verlustrechnung…]

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

Was ist eine Bilanz?

Eine Bilanz ist eine IST-Analyse, zu einem Stichtag (Momentbetrachtung). Die Bilanz bezieht sich auf diesen Stichtag, dieser ist in der Regel der letzte Tag des ablaufenden Geschäftjahres im Jahresabschluss. Die Bilanz ist eine Darstellung in Konto-Form, eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva – Mittelverwendung, auch: Aktivseite) und Kapital (Passiva – Mittelherkunft, auch: Passivseite).

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Terminologie-"Crash-Kurs" für das externe Rechnungswesen

Auszahlung und Einzahlung (Zahlungen)

Eine Zahlung meint eine Geldbewegung bzw. Zu-/Abfuhr von Geldeinheiten. Die Auszahlung ist eine Zahlung, welche die Zahlungsmittelbestände reduziert und ist somit ein Ausdruck für den Zahlungsmittelabfluss.

Die Einzahlung ist der Zahlungsmittelzufluss und hat eine vergrößernde Wirkung auf die Zahlungsmittelbestände.

Ein- und Auszahlungen verändern immer die Liquidität.

Ausgabe und Einnahme

Eine Ausgabe ist eine Minderung eines Geldvermögens. Einnahmen sind die Erhöhung eines Geldvermögens.

Einnahmen und Ausgaben machen den/die Betroffenen nicht unbedingt „ärmer“, denn Einnahmen und Ausgaben sind ggf. mit einem Tauschgeschäft und somit mit einem Gegenwert verbunden. Allerdings ist dem nicht immer so, außerdem können Einnahmen höher als Ausgaben sein und umgekehrt, so dass sich das Geldvermögen in die positive oder negative Richtung verändert (Aufwendungen und Erträge).

Einnahmen bzw. Ausgaben können Einzahlungen bzw. Auszahlungen sein, wenn die Liquidität verändert wird (bei Bezahlung). Werden hingegen nur Forderungen oder Verbindlichkeiten erhöht/verringert, handelt es sich um eine Einnahme/Ausgabe, nicht aber um eine Ein-/Auszahlung.

Aufwand und Ertrag

Aufwendungen sind Minderungen des Vermögens. Erträge die Erhöhung des Vermögens.  Unter Vermögen fällt hierbei nicht nur Geldvermögen, sondern auch Sachvermögen.

Erträge bzw. Aufwendungen sind Kennzahlen des Erfolges. Anders als bei Ausgaben und Einnahmen, verändern Aufwendungen und Erträge den Besitzstand immer.
Ein Ertrag entsteht, wenn eine Einnahme größer ist, als eine gegenüberstehende Ausgabe oder gar keine gegenüberstehende Ausgabe existiert. Ein Aufwand entsteht im umgekehrten Fall. Es handelt sich also um Differenzen aus Ausgaben und Einnahmen.

Materialverbrauch und Abschreibungen sind beispielsweise Aufwendungen, Zinserträge und Mieteinnahmen Erträge.
Grundsätzlich werden alle Aufwendungen und Erträge in die GuV gebucht.

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Herstellungskosten

Die Herstellungskosten sind wie Anschaffungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Herstellungskosten sind im produzierenden Gewerbe bzw. im Handel mit dem produzierenden Gewerbe interessant. Sie sind ein Bewertungsmaßstab für Fertigungserzeugnisse aus Sicht des Erzeugers.
Herstellungskosten setzen sich, soweit die Herstellung sich nicht nur aus reiner Eigenleistung zusammensetzt, u.a. aus Anschaffungskosten zusammen.

§255 (2) S.1 HGB:
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Herstellungskosten umfassen demnach Aufwände, welche im Zusammenhang mit der Herstellung/Verbesserung eines Gegenstandes entstehen. Das Handelsgesetzbuch wird recht konkret, welche Kosten die Herstellungskosten umfassen sollen.

§255 (2) S. 2 und 3 HGB:
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

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Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten sind wie Herstellungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Anschaffungskosten sind ein Wertbewertungsmaßstab.

§255 (1) Satz 1 HGB:
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Anschaffungskosten sind aus allen Aufwänden zusammengesetzt, die für den Erwerb und die vorgesehene Inbetriebnahme entstehen. Die Aufwände müssen sich dem Anschaffungsgegenstand einzeln zuordnen können (also keine Gemeinkosten, z.B. Personalkosten für nicht-spezialisiertes Personal, eventuelle Strom-/Kommunikationskosten).

§255 (1) Satz 2 HGB:
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Dabei zählen nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Daher ist nicht immer von Listenpreisen auszugehen, sondern von Zahlungsbelegen, auf welchen auch Rabatte, Skonti und sonstige preismildernde Umstände nachgewiesen sind.

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