Unternehmensrating nach Basel II und Basel III

Das Rating von Unternehmen ist ein Gebiet aus der Unternehmensanalyse des betriebswirtschaftlichen Managements mit dem Hintergrund der Sicherstellung einer Fremdfinanzierung.

Basel II ist ein Instrument der Sicherung der nötigen Eigenkapitalausstattung und damit der Vermeidung von wirtschaftsschädigenden Kreditausfällen. Es handelt sich hierbei um die Einschätzung eines Kreditinstitutes darüber, ob ein potenzieller Schuldner den Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend (unter Heranziehung von Sicherheiten) nachkommen können wird. Ein ernster Verzug von Zahlungen besteht in diesem Sinne nach Verstreichen einer Frist von 90 Tagen nach Fälligkeit.

Gemäß §18 KWG (Kreditwesengesetz) sind deutsche Kreditinstitute zur Prüfung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers verpflichtet, aus welchen Eigenmittel als Sicherheit in nach diesem Gesetz festgelegter Höhe für den Kredit bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden müssen.

Basel II fasst Eigenkapitalvorschriften zusammen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossen wurden. Die Regelungen finden gemäß EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in Deutschland und der gesamten Europäischen Union (EU) Anwendung. Die USA, welche diese Regelungen als Erstidee  vorschlug, hat diese Regelungen bisher nicht übernommen, strebt die Übernahme entsprechender Regeln jedoch langfristig an.

Basel II wird bis 2013 schrittweise durch neue Regelungen nach Basel III teilweise ersetzt oder ergänzt. Basel III nimmt damit auch ganz neue Themenbereiche auf und schlägt, ergänzend zu den bisherigen Regeln nach Basel II, in einer Richtung der Eigenkapital-Bewertung ein.

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Arbeitsschutz

Der Zweck von Arbeitsschutz ist die Verhinderung (Prävention) von Unfällen bei der Arbeit und Verhinderung (Primärziel) oder Hinauszögerung/Milderung (Sekundärziel) von Berufskrankheiten.

Im Rahmen des Arbeitsschutzes wurden und werden Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und Verhaltensregeln zu definieren, bewerten und auf Einhaltung zu kontrollieren.

Die deutsche Bundesanstalt für Arbeit definiert den Begriff  „Arbeitsschutz“ wie folgt:

Arbeitsschutz ist die Bewahrung des Menschen vor Gefahren und Beeinträchtigungen in Verbindung mit seiner Berufsarbeit.

Arbeitsschutz ist Teilbereich des Arbeitsrechts.

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Gewährleistungsrecht bei Schlechtleistung

Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechtsansprüche eines Gläubigers bei Schlechtleistung, welche Teil der Leistungsstörung ist.

Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Leistung mangelbehaftet ist, man spricht daher auch von Mängelhaftung.

Für den Kauf- und Werkvertrag wird dafür der sogenannte Sachmangel und Rechtsmangel in §§434 u. 435 (Kaufvertrag) bzw. §633 BGB (Werkvertrag) definiert.

Laut §§434 u. 435 sowie 633 BGB:
Das Werk/die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk/die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken/Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Ein Rechtsmangel ist auch gegeben, wenn ein entsprechender Grundbucheintrag existiert, der dem Käufer entgegensteht.

Sachmängel liegen auch vor, wenn eine geworbene Eigenschaft einer Sache tatsächlich gar nicht vorliegt.

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Stellvertretung nach dem BGB

Eine Stellvertretung ist eine vom gewollte oder gesetzlich erzwungene Regelung, dass eine Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener) rechtgeschäftlich handelt.

Schließen ein Käufer und ein Verkäufer einen Vertrag ohne Stellvertreter ab, ist der Vertragsabschluss direkt zwischen beiden Parteien zu Stande gekommen.
Bei einer Stellvertretung stellt sich ein Vertreter zwischen beide Parteien. Der Vertreter handelt für den Vertretenen. Der Vertretende trägt die Verpflichtungen aus den mit dem Vertreter und Dritten geschlossenen Rechtsgeschäften allein. Hierbei ist allerdings wichtig, dass die zwischengestellte Person tatsächlich bevollmächtigt ist und die Rechtsgeschäfte mit einer wirksamen Stellvertretung eingegangen wurden. Die Stellvertretung wird in §164 BGB geregelt.

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Geschäfts(un)fähigkeit

Um einen wirksamen Vertrag (wirksames Rechtsgeschäft) abschließen zu können, müssen beide Vertragsparteien wirksame Willenserklärungen abgeben. Für eine wirksame Willenserklärung bedarf es einer Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit ist die Ermöglichung wirksame Rechtsgeschäfte abschließen zu können, die Geschäftsfähigkeit kann beschränkt sein.

§104 BGB:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Das BGB listet zwei Gründe für eine Geschäftsunfähigkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine Geschäftsfähigkeit.

§105 (1) BGB:
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Eine Geschäftsunfähigkeit hat die Wirkung, dass abgegebene Willenserklärungen nichtig sind, Rechtsgeschäfte aus einer nichtigen Willenserklärung sind unwirksam.

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Kaufmann i.S.d. HGB

Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich für die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:

1. Ist-Kaufmann

§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.

Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur über eine Einzelfallabklärung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere Rückschlüsse geben, wie z.B. Umsätze, Kreditaufnahmen, Geschäftsvorfälle oder der Lagerhaltung.

Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit für Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte „Freiberufler“ (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsätzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmännischer Weise geführtem Geschäftsbetrieb führen.

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