Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt direkt von den zu verzeichnenden Erträgen und Aufwendungen ab. Diese Erfolgsrechnung ist grundsätzlich sehr einfach.
Überwiegen die Erträge gegenüber den Aufwendungen, liegt ein positiver Erfolg (Gewinn) vor. Im umgekehrten Fall ein negativer Erfolg (Verlust). Die Ermittlung dieses Erfolges soll laut HGB über die Gewinn- und Verlustrechnung (Kürzel: GuV) geschehen.

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Konten, Eröffnungsbilanzkonto und Schlussbilanzkonto

Ein Unternehmen ist mit den verschiedensten Geschäftsvorfällen konfrontiert. Wareneinkauf, Verkauf, Bezahlung von Löhnen und Gehältern, verschiedenst Rechnungen von Dritten müssen beglichen und offene Rechnungspositionen von Dritten eingefordert werden.

Alle Geschäftsvorfälle über ein einziges Konto ab zu wickeln wäre weder übersichtlich für den/die Unternehmer, noch im Sinne der Gesetzgebung für buchführungspflichtige Unternehmer.

Daher werden mehrere Geschäftskonten gepflegt, welche an einen Geschäftsvorfallzweck gebunden sind.
So gibt es beispielsweise ein Konto für Geschäftswagen, Waren oder auch Verbindlichkeiten.
Je nach Größe des Unternehmens und der Menge an Geschäftsvorfällen können die Konten weiter abstrahiert werden. Waren können beispielsweise nach Art sortiert und eigene Konten erhalten. Auch Verbindlichkeiten können nach Gläubiger oder Laufzeit eigene Konten bekommen („kurzfristige Verbindlichkeiten“, „langfristige Verbindlichkeiten“ oder „Verbindlichkeiten aus Steuer“, „Verbindlichkeiten an Kreditinstitut“, „Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen“ u.a.).

Konten, die Positionen der Bilanz repräsentieren, werden Bestandskonten genannt. Neben den Bestandskonten, gibt es noch weitere Kontenart.
Nachfolgend wird nur auf Bestandskonten eingegangen.

Die zu erstellende Bilanz ist als eigenes Instrument der Buchführung, welches i.d.R. am Jahresende (Geschäftsjahresabschluss) aufgestellt wird, von den einzelnen Konten entkoppelt. Eine Bilanz ist kein Konto! Auch wenn die Erscheinung der eines Kontos ähnelt.

Der Vermittler zwischen Bilanz und den einzelnen Konten ist das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) und das Schlussbilanzkonto (SBK). Das Eröffnungsbilanzkonto ist wie auch das Schlussbilanzkonto ein Hilfskonto, welches die Darstellung der Bilanz in einem Konto angesehen werden kann.

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Bilanz und Buchungssätze

Die Bilanz ist eine Beurteilung der Lage und Entwicklung einer Unternehmung. Wie die Buchführung allgemein kommt auch die Bilanz aus dem alten Italien. Der Begriff „Bilanz“ kommt von „bilancia“, was etwa „Gleichgewicht“ bedeutet (das zweiseitige Gleichgewicht, wie das einer Waage).

Die Pflicht für den Unternehmer, sofern er Kaufmann i.S.d. HGB ist, regelt das HGB unter §242:

§ 242 HGB:
Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) […Gewinn-/Verlustrechnung…]

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

Was ist eine Bilanz?

Eine Bilanz ist eine IST-Analyse, zu einem Stichtag (Momentbetrachtung). Die Bilanz bezieht sich auf diesen Stichtag, dieser ist in der Regel der letzte Tag des ablaufenden Geschäftjahres im Jahresabschluss. Die Bilanz ist eine Darstellung in Konto-Form, eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva – Mittelverwendung, auch: Aktivseite) und Kapital (Passiva – Mittelherkunft, auch: Passivseite).

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Terminologie-"Crash-Kurs" für das externe Rechnungswesen

Auszahlung und Einzahlung (Zahlungen)

Eine Zahlung meint eine Geldbewegung bzw. Zu-/Abfuhr von Geldeinheiten. Die Auszahlung ist eine Zahlung, welche die Zahlungsmittelbestände reduziert und ist somit ein Ausdruck für den Zahlungsmittelabfluss.

Die Einzahlung ist der Zahlungsmittelzufluss und hat eine vergrößernde Wirkung auf die Zahlungsmittelbestände.

Ein- und Auszahlungen verändern immer die Liquidität.

Ausgabe und Einnahme

Eine Ausgabe ist eine Minderung eines Geldvermögens. Einnahmen sind die Erhöhung eines Geldvermögens.

Einnahmen und Ausgaben machen den/die Betroffenen nicht unbedingt „ärmer“, denn Einnahmen und Ausgaben sind ggf. mit einem Tauschgeschäft und somit mit einem Gegenwert verbunden. Allerdings ist dem nicht immer so, außerdem können Einnahmen höher als Ausgaben sein und umgekehrt, so dass sich das Geldvermögen in die positive oder negative Richtung verändert (Aufwendungen und Erträge).

Einnahmen bzw. Ausgaben können Einzahlungen bzw. Auszahlungen sein, wenn die Liquidität verändert wird (bei Bezahlung). Werden hingegen nur Forderungen oder Verbindlichkeiten erhöht/verringert, handelt es sich um eine Einnahme/Ausgabe, nicht aber um eine Ein-/Auszahlung.

Aufwand und Ertrag

Aufwendungen sind Minderungen des Vermögens. Erträge die Erhöhung des Vermögens.  Unter Vermögen fällt hierbei nicht nur Geldvermögen, sondern auch Sachvermögen.

Erträge bzw. Aufwendungen sind Kennzahlen des Erfolges. Anders als bei Ausgaben und Einnahmen, verändern Aufwendungen und Erträge den Besitzstand immer.
Ein Ertrag entsteht, wenn eine Einnahme größer ist, als eine gegenüberstehende Ausgabe oder gar keine gegenüberstehende Ausgabe existiert. Ein Aufwand entsteht im umgekehrten Fall. Es handelt sich also um Differenzen aus Ausgaben und Einnahmen.

Materialverbrauch und Abschreibungen sind beispielsweise Aufwendungen, Zinserträge und Mieteinnahmen Erträge.
Grundsätzlich werden alle Aufwendungen und Erträge in die GuV gebucht.

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Herstellungskosten

Die Herstellungskosten sind wie Anschaffungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Herstellungskosten sind im produzierenden Gewerbe bzw. im Handel mit dem produzierenden Gewerbe interessant. Sie sind ein Bewertungsmaßstab für Fertigungserzeugnisse aus Sicht des Erzeugers.
Herstellungskosten setzen sich, soweit die Herstellung sich nicht nur aus reiner Eigenleistung zusammensetzt, u.a. aus Anschaffungskosten zusammen.

§255 (2) S.1 HGB:
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Herstellungskosten umfassen demnach Aufwände, welche im Zusammenhang mit der Herstellung/Verbesserung eines Gegenstandes entstehen. Das Handelsgesetzbuch wird recht konkret, welche Kosten die Herstellungskosten umfassen sollen.

§255 (2) S. 2 und 3 HGB:
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

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Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten sind wie Herstellungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Anschaffungskosten sind ein Wertbewertungsmaßstab.

§255 (1) Satz 1 HGB:
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Anschaffungskosten sind aus allen Aufwänden zusammengesetzt, die für den Erwerb und die vorgesehene Inbetriebnahme entstehen. Die Aufwände müssen sich dem Anschaffungsgegenstand einzeln zuordnen können (also keine Gemeinkosten, z.B. Personalkosten für nicht-spezialisiertes Personal, eventuelle Strom-/Kommunikationskosten).

§255 (1) Satz 2 HGB:
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Dabei zählen nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Daher ist nicht immer von Listenpreisen auszugehen, sondern von Zahlungsbelegen, auf welchen auch Rabatte, Skonti und sonstige preismildernde Umstände nachgewiesen sind.

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Kaufmann i.S.d. HGB

Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich für die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:

1. Ist-Kaufmann

§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.

Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur über eine Einzelfallabklärung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere Rückschlüsse geben, wie z.B. Umsätze, Kreditaufnahmen, Geschäftsvorfälle oder der Lagerhaltung.

Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit für Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte „Freiberufler“ (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsätzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmännischer Weise geführtem Geschäftsbetrieb führen.

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Willenserklärung als Mittel zum Vertrag

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften (Verträgen) sind Willenserklärungen (mindestens eine, z.B. bei der Auslobung, die meisten Rechtsgeschäfte verlangen zwei gegenseitige Willenserklärungen) notwendig.
Unterschieden werden die empfangsbedürftige und die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung.

Doch woraus setzt sich eine Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts zusammen?

Das Zivilrecht separiert die Willenserklärung in den nach außen wirkenden Bereich und den innen wirkende Bereich.

Für den äußeren Tatbestand ist ein Geschäftswille notwendig, welcher nur den Willen eindeutig angibt, ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Geschäftswille ist die Erklärung nach außen hin und somit das, was eine andere Geschäftspartei empfangen kann.
Der Geschäftswille kann klar durch Aussprache oder Schrift erklärt werden, er kann jedoch auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Konkludentes Verhalten zeichnet eine schlüssige Handlung aus, z.B. das selbstständige Nehmen eines Schokoriegels aus dem Regal eine Kiosks und Vorzeigen der Ware beim Kassierer.

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