Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten sind wie Herstellungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Anschaffungskosten sind ein Wertbewertungsmaßstab.

§255 (1) Satz 1 HGB:
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Anschaffungskosten sind aus allen Aufwänden zusammengesetzt, die für den Erwerb und die vorgesehene Inbetriebnahme entstehen. Die Aufwände müssen sich dem Anschaffungsgegenstand einzeln zuordnen können (also keine Gemeinkosten, z.B. Personalkosten für nicht-spezialisiertes Personal, eventuelle Strom-/Kommunikationskosten).

§255 (1) Satz 2 HGB:
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Dabei zählen nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Daher ist nicht immer von Listenpreisen auszugehen, sondern von Zahlungsbelegen, auf welchen auch Rabatte, Skonti und sonstige preismildernde Umstände nachgewiesen sind.

Achtung: Anschaffungskosten sind nicht gleich dem Anschaffungspreis (Kaufpreis)!

Ermittlung der Anschaffungskosten:

Anschaffungspreis -> Kaufpreis
+ Kosten für Anschaffungsbeisteuerung -> z.B. Kosten für Berater, Gutachter oder Anwälte
+ Anschaffungsnebenkosten -> z.B. Zollgebühren, Transportkosten, Provision, sämtliche Logistikkosten
+ Kosten für Inbetriebnahme -> u.a. Kosten für Tests, Abnahme und Installation, inkl. Herstellungskosten für Inbetriebnahme
+ Nachträgliche Anschaffungskosten -> Kosten, die nur entstehen, um die Inbetriebnahme zu sichern
– Anschaffungspreisminderungen -> Skonti, Rabatte, Boni, jegliche Nachlässe, Zuschüsse
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= Anschaffungskosten

Handelt es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, ist keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, bzw. diese vom Anschaffungspreis/Kaufpreis und – sofern vorhanden – auch von den weiteren Kosten (z.B. Transport) abzuziehen. Ansonsten gilt der Anschaffungspreis inklusive Umsatzsteuer.

Was gehört nicht zu den Anschaffungskosten?
Aufwände, die nur wegen eines Erwerbes eines Anschaffungsgegenstandes entstehen und sich diesem einzeln zuordnen lassen, sind generell Bestandteil der Anschaffungskosten. Gemeinkosten sind nicht auf die Anschaffungskosten aufzurechnen.

Weitere Punkte:

~Finanzierungskosten
Ausgenommen hiervon sind Kosten (z.B. Zisen, Bearbeitungsgebühren) aus einer Finanzierung des Anschaffungsgegenstandes, weder direkte (Finanzierung beim Hersteller/Händler) noch indirekte (Kreditaufnahme bei einem Kreditinstitut) Finanzierungskosten zählen zu den Anschaffungskosten.

~Umsatzsteuer
Handelt es sich um ein vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, ist keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen, bzw. diese vom Anschaffungspreis/Kaufpreis und – sofern vorhanden – auch von den weiteren Kosten (z.B. Transport) abzuziehen. Ansonsten gilt der Anschaffungspreis inklusive Umsatzsteuer.

~Unterhaltungskosten und Wertminderung
Unterhaltungskosten (Unterhaltung) sind die laufenden Kosten, entstanden durch Inbetriebnahme (z.B. Energie) oder auch nur durch Eigentum (z.B. Steuern). Unterhaltungskosten sind kein Bestandteil der Anschaffungskosten.
Kosten der Wertminderung sind kein Teil der Anschaffungskosten, sondern dem Abschreibungen als eigene Kostenart zuzuordnen und Teil der Unterhaltungskosten.

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