Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt direkt von den zu verzeichnenden Erträgen und Aufwendungen ab. Diese Erfolgsrechnung ist grundsätzlich sehr einfach.
Überwiegen die Erträge gegenüber den Aufwendungen, liegt ein positiver Erfolg (Gewinn) vor. Im umgekehrten Fall ein negativer Erfolg (Verlust). Die Ermittlung dieses Erfolges soll laut HGB über die Gewinn- und Verlustrechnung (Kürzel: GuV) geschehen.

So wie auch bei der Bilanz, verlangt der §242 HGB eine Gewinn-/Verlustrechnung von einem Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches:

§242 HGB:
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. […]

(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

Näheres über die Gewinn-/Verlustrechnung bestimmen §§275-278 HGB. Das HGB unterscheidet im §275 HGB dabei zwei Erfassungsmethoden für die Gewinn-/Verlustrechnung:

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: […]

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: […]

(4) […]

Der §275 HGB zählt die Inhalte nach dem Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren in Absatz 2 und 3 auf.

Das Gesamtkostenverfahren beruht auf der Gegenüberstellung Erträge und Aufwendungen aus einem Abrechnungszeitraum. Es werden beim Gesamtkostenverfahren alle Erträge und Aufwendung, neben den Umsatzerlösen, auch etwa Vertriebs-, Lohn- und Verwaltungskosten und Zinsaufwendungen, berücksichtigt. Dabei gliedert sich die Aufstellung der Leistungen und Kosten nach der Art.

Das Umsatzkostenverfahren umfasst weniger Positionen, als das Gesamtkostenverfahren, denn es lässt Lagerleistungen (Bestandsänderungen) und Eigenleistungen aus.

Beispiel: Kleingewerbebetreibender (aber freiwillig eingetragener Kaufmann) und seine GuV nach dem Gesamtkostenverfahren

Umsatzerlöse 56000
+ Bestandsänderungen an Fertigerzeugnissen 800
– Bestandsänderungen an unfertigen Erzeugnissen 400
+ sonstige betriebliche Erträge 300

– Materialaufwand 25000
– Personalaufwand 8000
– Abschreibungen 7000
– sonstige betriebliche Aufwendungen 3500

+ Erträge aus Beteiligungen und Zinsen 200
– Zinszahlungen und ähnliche Aufwendungen 100

(= Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit 13300)

+ außerordentliche Erträge 50
– außerordentliche Aufwendungen 250

(= außerordentliches Ergebnis – 200)

– Steuern vom Einkommen und Ertrag 4000
– sonstige Steuern 300

= Jahresüberschuss 8800

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