Willenserklärung als Mittel zum Vertrag

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften (Verträgen) sind Willenserklärungen (mindestens eine, z.B. bei der Auslobung, die meisten Rechtsgeschäfte verlangen zwei gegenseitige Willenserklärungen) notwendig.
Unterschieden werden die empfangsbedürftige und die nichtempfangsbedürftige Willenserklärung.

Doch woraus setzt sich eine Willenserklärung im Sinne des Zivilrechts zusammen?

Das Zivilrecht separiert die Willenserklärung in den nach außen wirkenden Bereich und den innen wirkende Bereich.

Für den äußeren Tatbestand ist ein Geschäftswille notwendig, welcher nur den Willen eindeutig angibt, ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Geschäftswille ist die Erklärung nach außen hin und somit das, was eine andere Geschäftspartei empfangen kann.
Der Geschäftswille kann klar durch Aussprache oder Schrift erklärt werden, er kann jedoch auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Konkludentes Verhalten zeichnet eine schlüssige Handlung aus, z.B. das selbstständige Nehmen eines Schokoriegels aus dem Regal eine Kiosks und Vorzeigen der Ware beim Kassierer.

Der innen wirkende Bereich der Willenserklärung umfasst den eigentlichen Handlungswillen, welcher den bewussten Wille eine Handlung auszuführen oder einzuleiten darstellt und der etwa fehlt, wenn eine Bewusstlosigkeit vorliegt, und ein Erklärungsbewusstsein. Dieses stellt das Bewusstsein dar, eine Erklärung über einen Willen zu äußern, der einen rechtserheblichen Charakter hat.

Das Bewusstsein eine Willenserklärung abzugeben, kann fehlen, beispielsweise wenn ein Handzeichen bei einer Auktion oder auf dem Fischmarkt als Willenserklärung zum Kauf gewertet wird, die Handzeichen gebende Person jedoch lediglich einer anderen Person ein Zeichen geben wollte und nicht Bieter einer Auktion oder Käufer auf dem Markt werden will.
Allerdings gilt in bestimmten Umfeldern eine Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen, wenn der Erklärende selbst hätte erkennen können, dass seine Handlung als Willenserklärung interpretiert werden müsse.

Spezialfall Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht dazu dient einen Vertrag abzuschließen, sondern zum Zweck hat, eine Beendigung eines Rechtsverhältnisses einzuleiten.

Die Kündigung dient der Einleitung des Endes eines Dauerschuldverhältnisses. Beispiele solcher Dauerschuldverhältnisse sind Dienstverträge, Mietverträge, Pachtverträge, Mitgliedschaftsverträge, Versicherungsverträge.
Eine Kündigung kann an vertragliche Vereinbarungen und geltendes Recht gebunden sein, beispielsweise Bedarf es zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur unter wenigen Ausnahmen keine Angabe eines Kündigungsgrundes.

Zugang einer Willenserklärung

Damit eine Willenserklärung als Erklärung wirksam ist, muss sie natürlich abgegeben werden.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, und das sind bei Weitem die meisten Willenserklärungen, muss die Willenserklärung dem Empfänger auch zugehen.

Die Willenserklärung geht dem Empfänger dann zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers, welchen der Empfänger unter normalen Umständen erreichen kann (Anrufbeantworter, Briefkasten, Email-Postfach etc.), eingedrungen ist.

§130 (1) S.1 BGB:
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

Bei einer mündlichen Abgabe, die dem Empfänger unmittelbar (z.B. bei Telefongespräch, nicht etwa über einen Anrufbeantworter) zu geht, gilt daher sofort.
Eine Willenserklärung gilt bei nicht-gewerbliche Empfängern jedoch nicht in der Nacht als zugegangen und auch bei gewerblichen Empfängern nicht nach und vor den Geschäftszeiten.

Zugangsverhinderung

Geht eine Willenserklärung auf dem Weg zum Empfänger verloren oder zurück an den Erklärenden (z.B. durch Poststreik oder nicht ausreichender Frankierung), geht dies zu Lasten des Erklärenden.

Versucht der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung jedoch zu verhindern (Verweigerung der Annahme der Post, kein Entleeren des Briefkastens etc. z.B. um einer Kündigung entgehen zu wollen), geht dies zu Lasten des Empfängers, so dass die Willenserklärung als empfangen gilt.
Entsprechendes gilt für die Zulastlegung von Verzögerungen bei der Übermittlung von Willenserklärungen.