Herstellungskosten

Die Herstellungskosten sind wie Anschaffungskosten sind eine wichtige Größe im Rechnungswesen. Beide Kostenarten sind im HGB definiert.

Herstellungskosten sind im produzierenden Gewerbe bzw. im Handel mit dem produzierenden Gewerbe interessant. Sie sind ein Bewertungsmaßstab für Fertigungserzeugnisse aus Sicht des Erzeugers.
Herstellungskosten setzen sich, soweit die Herstellung sich nicht nur aus reiner Eigenleistung zusammensetzt, u.a. aus Anschaffungskosten zusammen.

§255 (2) S.1 HGB:
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Herstellungskosten umfassen demnach Aufwände, welche im Zusammenhang mit der Herstellung/Verbesserung eines Gegenstandes entstehen. Das Handelsgesetzbuch wird recht konkret, welche Kosten die Herstellungskosten umfassen sollen.

§255 (2) S. 2 und 3 HGB:
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

Herstellungskosten-Zusammenstellung:
Die Gestaltung der Herstellungskosten ist nicht nur in der Handelsgesetzgebung, sondern auch steuerrechtlich relevant. Außerdem lässt sowohl das Handelsrecht, als auch das Steuerrecht einen gewissen Spielraum (freiwillige Berücksichtigung bestimmter Kosten) übrig.

§255 (2) S. 4 HGB:
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.

Einige Kosten brauchen nicht, dürfen aber angerechnet werden.

Kalkulation:

[1. Abschnitt: Pflicht nach Handelsrecht u. Steuerrecht]
Materialeinzelkosten

+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten
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= Gesamteinzelkosten und Wertuntergrenze nach dem Handelsrecht (minimale Herstellungskosten nach dem Handelsrecht)

[2. Abschnitt: Pflicht nach Steuerrecht, optional nach Handelsrecht]
+ notwendige Materialgemeinkosten
+ notwendige Fertigungsgemeinkosten
+ notwendige Abschreibungen
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= Gesamtproduktionskosten und Wertuntergrenze nach dem Steuerrecht (minimale Herstellungskosten nach dem Steuerrecht)

[3. Abschnitt: Optional nach Handelsrecht u. Steuerrecht]
+ Kosten für die allgemeine Verwaltung
+ Aufwände für soziale Einrichtungen des Betriebs
+ Aufwände für freiwillige soziale Leistungen
+ Aufwände für betriebliche Altersversorgung
+ Fremdkapitalzinsen zur Herstellungsfinanzierung
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= Herstellungskosten und Wertobergrenze nach dem Handelsrecht und Steuerrecht.

Die Gesamteinzelkosten sind zwingend in den Herstellungskosten nach dem Handelsrecht und nach dem Steuerrecht vorhanden, alle weiteren Kosten sind im Sinne des Handelsrechts optionale Komponenten.

Die Gesamtproduktionskosten (Gesamteinzelkosten + Gesamtgemeinkosten) sind Pflichtbestandteil der Herstellungskosten nach dem Steuerrecht, alle weiteren Kosten sind auch im Sinne des Steuerrechts optional.

Die Herstellungskosten können im Handelsrecht also kleiner gehalten werden, als nach dem Steuerrecht, da die Gemeinkosten im handelsrechtlichen Sinne nicht zwingend zu den Herstellungskosten zählen.

Hier und nachfolgenden Artikeln wird auf das Steuerrecht nicht weiter eingegangen, es wird sich auf das Handelsrecht beschränkt.

Welche Kosten dürfen nicht für die Herstellungskosten berücksichtigt werden?

Eine Umsatzsteuer auf Leistungen für den Herstellungsprozess wirken sich nicht auf die Herstellungskosten aus, wenn sie durch einen Vorsteuerabzug abziehbar sind.

§255 (2) S. 4,5 und 6 HGB:
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Die Kosten, die optional nach dem Handels- und Steuerrecht in die Herstellungskosten einbezogen werden können [3. Abschnitt], sind allgemeine Kosten, welche nur optional berücksichtigt werden dürfen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess stehen.

Außerdem dürfen Vertriebs-/Marketing-Kosten nicht in die Herstellungskosten eingegliedert werden.

§255 (3) HGB:
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

Zinsen auf Fremdkapital dürfen generell nicht, aber dann verwendet werden, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung stehen und der Finanzierung der Herstellung dienen.

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