Betriebsvermögensvergleich

Der Betriebsvermögensvergleich ist wie auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine Methode, die durch einen Vergleich den Unternehmenserfolg klären soll.

Während die GuV ein Instrument nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist, hat der Betriebsvermögensvergleich das Einkommenssteuergesetz (EStG) zur Grundlage.

Hintergrund ist das Einkommen (Unternehmenserfolg), welches nach dem EStG zu besteuern ist. Der Betriebsvermögensvergleich ist eine steuerlich vorgeschriebene Maßnahme nach diesem Gesetzbuch.
Der Betriebsvermögensvergleich als obligatorische Maßnahme begründet sich mit §4(1) EStG.

Der Betriebsvermögensvergleich ist generell einfacher aufzustellen, als eine Gewinn-/Verlustrechnung nach dem HGB.

§4 (1) EStG:
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. […]

Daraus ergibt sich also:

Betriebsvermögen am 31.12. eines Jahres
– Betriebsvermögen am 31.12. des Vorjahres

(= Betriebsvermögenszunahme oder -abnahme)

+ Entnahmen
– Einlagen


= Gewinn bzw. Verlust

Im Vorfeld müssen allerdings das Betriebsvermögen, die Einlagen und Entnahmen ermittelt worden sein.

Das Betriebsvermögen eines Geschäftsjahres ist der Unterschiedsbetrag zwischen positivem Betriebsvermögen der Steuerbilanz und negativem Betriebsvermögen der Steuerbilanz, also die Differenz aus den Schulden (unter der Passiva) und der gesamten Aktiva. Das Betriebsvermögen entspricht i.d.R. auch dem Eigenkapital der Handelsbilanz.

Das Betriebsvermögen wird um die Entnahmen und Einlagen bereinigt.

Entnahmen sind alle Gelder/Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer in sein privates Umfeld (Privatsphäre) überführt hat.
Einlagen sind alle Gelder/Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer aus seinem Privatbereich in das Betriebsvermögen investiert hat.

Die Entnahmen und Einlagen umfassen nur Gelder/Wirtschaftsgüter, welche nicht durch regulären Geschäftsbetrieb fließen. Sie haben daher auch keine direkte Auswirkung.
Vereinfacht ausgedrückt: Entnimmt der Unternehmer Vermögen aus dem Betrieb in sein Privatfeld oder umgekehrt, so verändert er damit nicht (direkt) die Größe des Geschäftsvermögens und so auch nicht die des Unternehmenserfolges.