Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam (oder: nichtig), wenn es keine rechtliche Wirkung zur Folge hat, weil ein auftretender, gravierender Mangel die Rechtswirkung nach dem Willen der Gesetzgebung ausschließen soll.

Gravierende Mängel im Sinne des Gesetzgebers, welche eine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) zur Folge haben:

  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit (siehe §§104 ff. BGB)
    Grundsätzlich bedarf es der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien
  • Formmangel (siehe §125 BGB)
    Verträge, die nicht gänzlich formfrei abschließbar sind, müssen eine bestimmte Form einhalten. Z.B. muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden oder es bedarf einer notariellen Beurkundung
  • Mangel in Gesetzeskonformität (Verstoß gegen Verbot durch Rechtsvorschrift, siehe §134 BGB)
    Betroffen ist beispielsweise ein Kaufvertrag mit einem verbotenen Gegenstand (illegale Waffen, illegale Drogen,…)
  • Mangel in Sittenkonformität (Verstoß gegen „Gute Sitten“, siehe §138 BGB)
    Eine Ausnutzung einer Notlage, z.B. mittels überhöhter Zinssatzforderung sogenannter „Kredithaie“ entsprechen nicht den guten Sitten der Gesellschaft
  • Ausweitung der Unwirksamkeit -> Gesamtnichtigkeit als Folge einer Teilnichtigkeit (siehe §139 BGB)
    Ist ein Teilgeschäft ein maßgeblicher Grund für den Abschluss eines Gesamtgeschäfts, ist das Gesamtgeschäft unwirksam
  • Mangel durch gültige Anfechtung (eigentlich ist der Anfechtungsgrund der eigentliche Mangel, z.B. Irrtum)

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