Vertragsarten im Sinne des BGB

Neben dem Handelskauf nach dem HGB sind auch einige Vertragsarten im Sinne des BGB für ein Wirtschaftsunternehmen besonders interessant. Die wohl interessantesten Vertragsarten sollen hier in Kurzform beschrieben werden:

Kaufvertrag gem. §433 BGB

Ein Kaufvertrag behandelt den Tausch von Ware gegen Geld.

Der Verkäufer verpflichtet sich mit dem Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache, der Käufer zur Übereignung des Geldes.

§433 (1) S.1 BGB:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

§433 (2) BGB:
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu übergeben.

Es bestehen mit einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte i.S.d. §929 BGB.

§929 BGB:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Unterschieden wird der Handelskauf und der Verbrauchsgüterkauf (siehe §§474 ff. BGB), wonach sich weitere Rechten und Pflichten für den Verkäufer und Käufer ergeben.

Der Verbrauchsgüterkauf setzt einen Unternehmer i.S.d. §14 BGB als Verkäufer, einen Verbraucher i.S.d. §13 BGB als Käufer und eine bewegliche Sache als Kaufvertragsgegenstand voraus.

Werkvertrag gem. §631 BGB

Der Werkvertrag ist eine Vereinbarung zur Herstellung eines Werkes von einem Unternehmer und der Übereignung des Werkes an den Besteller. Der Besteller übereignet im Gegenzug dem Unternehmer einen Geldbetrag.

§631 (1) BGB:
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Gemäß des §651 BGB gelten für den Werkvertrag bei Lieferung (Werklieferungsvertrag) auch die Vorschriften für den Kaufvertrag.

§651 S.1 BGB:
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Aus den Vorschriften für den Werkvertrag ergibt sich eine Erfolgsorientiertheit. Das bedeutet, dass der Besteller einen Erfolg zugesichert bekommt.

Beispielsweise ordert ein Besteller einen Schreibtisch beim Tischler, so hat er Anspruch auf einen Schreibtisch mit vereinbarten Eigenschaften in einer vereinbarten Frist. Erfüllt der auftragannehmende Unternehmer diese Verpflichtung nicht oder nicht vollständig, so können weitere Forderungen (gesetzliche Schuldverhältnisse) gestellt werden (z.B. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schadensersatz, Nacherfüllung,…).

Dienstvertrag gem. §611 BGB

§611 (1) BGB:
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

§611 (2) BGB:
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Dienstvertrag ist die Vereinbarung der Erbringung einer Dienstleistung eines Dienstverpflichteten gegen Geld eines Dienstberechtigten.

Der häufigste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, für welchen nicht nur die Rechtsvorschriften des BGB gelten, sondern zusätzlich die des Arbeitsrechts.
Auch Ärzte und Anwälte arbeiten i.d.R. unter einem Dienstvertrag.

Der Dienstvertrag ist nicht erfolgsorientiert, dies ist der Hauptunterschied gegenüber dem Werkvertrag i.S.d. §631 BGB.

Zwar kann ein Erfolg gesondert belohnt werden (Honorare, Provision, Akkord, ..), der Dienstvertrag sichert jedoch keinen Erfolg zu und somit auch keine Ersatzleistungen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer kann nicht aufgefordert werden, Schadensersatz zu leisten, weil ein Unternehmensziel (Umsätze, Kundenzuwachs etc.) nicht erreicht wurde.

Verträge mit Gebrauchsüberlassung auf Zeit

Mietvertrag gem. §535 BGB

Der Mietvertrag vereinbart die Gebrauchsüberlassung von einem Vermieter eines Gegenstands auf Zeit. Für die Gebrauchsüberlassung zahlt der Mieter dem Vermieter einen oder mehrere im Mietvertrag vereinbarte Geldbeträge.

Der Mieter hat die Verpflichtung, den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln, so dass schlimmstenfalls eine gebrauchstypische oder vertragsmäßige Abnutzung geschieht.

§535 (1) BGB:
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in dem Zustand zu erhalten. Er (der Vermieter) hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

§535 (2) BGB:
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Vermietet werden Gebrauchsgüter, z.B. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Arbeitsmaschinen oder Immobilien.

Leihvertrag gem. §598 BGB

Im Leihvertrag wird die unentgeltliche Verbrauchsüberlassung auf Zeit geregelt. Da vom Entleiher keine angemessene, vertragliche Gegenleistung für den Verleiher zu fordern ist, stehen Verleiher und Entleiher nicht im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis.

§598 BGB:
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Der Entleiher hat die Verpflichtung, den geliehenen Gegenstand vertragsgemäß zu nutzen und sorgsam zu behandeln, so dass schlimmstenfalls eine gebrauchstypische oder vertragsmäßige Abnutzung geschieht.

Verliehen werden Gebrauchsgüter.

Pachtvertrag gem. §581 BGB

Der Pachtvertrag ist eine Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung und Zugestehung der zur Zeit der Gebrauchsüberlassung erwirtschafteten Erträge gegen einen oder mehrere, im Pachtvertrag vereinbarte Geldbeträge.

§581(1) BGB:
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

Für die Pacht gelten die Vorschriften der §§581-584b BGB, und (nachrangig!) die Vorschriften über den Mietvertrag.

Verpachtet werden Gebrauchsgüter, besonders häufig Grundstücke.

Darlehensvertrag gem. §488 oder §607 BGB

Darlehensverträge werden im BGB strikt in Gelddarlehensverträge und Sachdarlehensverträge unterschieden.
Die Parteien sind der Darlehnsgeber und der Darlehensnehmer.

Gelddarlehensvertrag gem. §488 BGB

§488(1) BGB:
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zu Verfügung zu stellen, Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Dem Darlehensnehmer wird vom Darlehensgeber nach Vereinbarung im Darlehensvertrag ein Geldbetrag (Geldkredit) gewährt, der Darlehensnehmer hat den Geldbetrag in einer vereinbarten Frist zu tilgen und einen vereinbarten Zins an den Darlehensgeber zu zahlen.

Sachdarlehensvertrag gem. §607 BGB

§607 (1) BGB:
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Dem Darlehensnehmer wird vom Darlehensgeber nach Vereinbarung im Darlehensvertrag eine Sache (Warenkredit) gewährt, der Darlehensnehmer hat nicht die selbe Sache, aber eine Gleichartige nach einer vereinbarten Frist oder an einem vereinbarten Zeitpunkt dem Darlehensgeber zu übergeben. Außerdem ist ein Darlehensentgelt vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zu leisten.

Der Unterschied zum Miet- bzw. Pachtvertrag zum Sachdarlehensvertrag besteht in der Gegenleistung des Darlehensnehmers bzw. Mieters/Pächters. Denn ein Mieter/Pächter nach Vertragsende hat die selbe Sache dem Vermieter/Verpächter zurück zugeben, der Darlehensnehmer hat nicht die selbe Sache, sondern eine gleiche Sache zu gewähren.

Beispiel:
Ein Landwirt A überlässt als Sachdahrlehen einem anderen Landwirt B 1000 Samenkörner einer Nutzpflanze. Der Landwirt B baut die Nutzpflanze mit den Samenkörner an, nach einer vereinbarten Frist gibt B dem A 1000 Samenkörner und ein zusätzliches, in Höhe vereinbartes Entgelt zurück.

Gegenstand eines Sachdarlehnvertrags sind i.d.R. ein oder mehrere Verbrauchsgüter.

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