Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten sind häufig obligatorischer Vertragsbestandteil für Finanzierungsgeschäfte in der Außenfinanzierung. Kreditsicherheiten sichern den Kreditgeber ganz oder teilweise vor Kreditausfall/-störung ab.

Kreditsicherheiten werden grundsätzlich unterschieden in sachenrechtliche Sicherheiten und schuldrechtliche Sicherheiten.

Bei einigen Kreditformen können Negativerklärungen gefordert werden. Bei einer Negativerklärung verspricht der Kreditnehmer, keine Sicherheiten an Dritte zu vergeben.

Eine weitere wirtschaftliche Absicherungsform sind Ausschließlichkeitserklärungen, welche absichern, dass der Kreditnehmer keine Geschäfte mit anderen oder bestimmten Kreditinstituten tätigt.

Sachenrechtliche Sicherheiten

Sachenrechtliche Sicherheiten beziehen sich direkt auf reale Sachen und werden daher auch als Realsicherheiten gesehen.

  • Eigentumsvorbehalt
    Der Eigentumsvorbehalt ist aus rechtlichen Gründen nur auf bewegliche Sachen möglich. Der Eigentumsvorbehalt findet sich meistens auf der Rechnung und ist eine Absicherung der Verbindlichkeiten für Lieferantenkredite. Entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt bleibt die Sache auch nach Besitzübereignung im Eigentum des Verkäufers, die Eigentumsübereignung ist jedoch Zielsetzung.
    Es gibt erweiterte Formen des Eigentumsvorbehalt, der auch den Zwischenhändler (welcher kein Eigentümer ist) die Weiterveräußerung tätigen kann.
  • Pfandrecht
    Das Pfandrecht ist ein erfolgreiches Kreditsicherungsmodell. Der Pfandgegenstand sichert den Kredit ab, da dieser, i.d.R. bis Vertragsende, Eigentum des Kapitalgebers bleibt, sich aber dennoch im permanenten Besitz des Kapitalnehmers befindet.
    Die Pfandrechte werden des Weiteren unterschieden in Pfandrecht an beweglichen Sachen (beispielsweise Maschinenanlagen, Fahrzeugen) und in Pfandrecht an unbeweglichen Sachen bzw. Grundpfandrecht.
    Das bekannteste Grundpfandrecht ist die Hypothek. Weitere Grundpfandrechte sind die Grundschuld und Rentenschuld. Pfandrechte sind akzessorische Sicherheiten.
  • Sicherungsübereignung
    Die Sicherungsübereignung entspricht weitgehend dem Pfandrecht. Allerdings verfügt der Kapitalgeber nicht nur über Eigentum des Sicherungsgegenstands, dieser befindet sich auch auch in seinem Besitz.
  • Forderungsabtritt
    Bei dem Forderungsabtritt (Zession) tritt der Zedent Forderungen im vertraglichen Rahmen an den Zessionar ab.

Schuldrechtliche Sicherheiten

Schuldrechtliche Sicherheiten (auch: Personensicherheiten) sind schuldrechtliche Ansprüchen gegen dritte Sicherungsgeber, die sich vertraglich dazu verpflichten, die kreditvertraglichen Verpflichtungen des Kreditnehmers zu erfüllen. So wie der Kreditnehmer haftet der Sicherungsgeber mit dem gesamten Vermögen, der Sicherungsgeber haftet nachrangig.

Neben den Kreditsicherungen in Form von Garantien, Schuldbeitritte und Kreditaufträge, ist die bekannteste Sicherheitsform die Bürgschaft. Neben der häufig verwendeten Ausfallbürgschaft (eine Grundform der Bürgschaften) gibt es eine Reihe von Sonderformen (z. B. die Höchstbetragsbürgschaft).

Kreditvorbedingungsprüfung

Generelles Ablaufschema einer Prüfung einer Erfüllung der Kreditvorbedingungen:

  1. Prüfung der Kreditfähigkeit
    Die Kreditfähigkeit ist natürlich nur gegeben, wenn eine Geschäftsfähigkeit besteht. Bei Finanzierungsformen für Gesellschaftsformen ist zudem eine Rechtsfähigkeit zu prüfen. Auch eine für das Finanzierungsgeschäft ausreichende Vertretungsbefugnis, Prokura ist zur prüfen.
    Informationsquellen sind Handelsregisternachweise, Gesellschaftsverträge, Personalausweise, schriftliche Ernennungsnachweise bzw. Vertretungsbefugnisse.
  2. Prüfung der Kreditwürdigkeit
    1. Persönliche Kreditwürdigkeit:
      Die persönliche Kreditwürdigkeit ist geprägt von der Persönlichkeit, allen voran der Zuverlässigkeit des potenziellen Kreditnehmers bzw. der Geschäftsführer. Auch sind die fachliche Eignung und die Geschäftserfahrung ein Kriterium.
      Beurteilen lässt sich die persönliche Kreditwürdigkeit natürlich nur ungenau. Die nachgewiesene Berufserfahrung, Abschlüsse, persönliche Gespräche, Betriebsbesichtigungen, Buchführungssorgfalt und nicht zuletzt eine SCHUFA-Auskunft sind Punkte, die eine Beurteilung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen.
    2. Materielle Kreditwürdigkeit:
      Die materielle Kreditwürdigkeit ist abhängig von der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bzw. des Kreditnehmers. Kontoauszüge, Jahresabschlüsse, Grundbucheinträge bis hin zu Kunden-/Lieferantenbefragungen ermöglichen eine ausreichende Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und somit über die materielle Kreditwürdigkeit.
  3. Prüfung unternehmerischer Perspektiven
    Die beste Kreditwürdigkeit ist nicht ausreichend, wenn die unternehmerischen Perspektiven hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung zu schlecht stehen. Eine Betrachtung der betriebs- und umweltabhängigen Faktoren, wie die Unternehmensprodukte auf der einen Seite, die Konkurrenzsituation, Konjunkturphase und -entwicklung sowie Branchensituation auf der anderen Seite ist für die realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung notwendig.
    Informationsquellen sind interne Pläne, Geschäftsideen, Business Plan, Patente oder Patentaussichten, Handelskammerauskünfte, IFO-Branchendaten und Wirtschaftsverbände.
  4. Prüfung der Wirtschaftlichkeit der durch Finanzierung ermöglichten Investition
    Die letzte Prüfung betrifft den Zweck der Finanzierung, denn der Zweck dient der Wiedererwirtschaftung des Finanzierungskapitals.
    Unter Abwägung der voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen und der Liquiditätssituation (und deren Beeinflussung durch die Finanzierung), kann der Kreditgeber das Finanzierungsgeschäft in letzter Instanz absichern und als realistisch oder unrealistisch einstufen.

Fallen die Prüfungen 1 bis 4 in irgendeiner Form negativ aus, wird der Kreditgeber das Finanzierungsgeschäft nicht genehmigen und nicht durchführen.

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