Gewährleistungsrecht bei Schlechtleistung

Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechtsansprüche eines Gläubigers bei Schlechtleistung, welche Teil der Leistungsstörung ist.

Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Leistung mangelbehaftet ist, man spricht daher auch von Mängelhaftung.

Für den Kauf- und Werkvertrag wird dafür der sogenannte Sachmangel und Rechtsmangel in §§434 u. 435 (Kaufvertrag) bzw. §633 BGB (Werkvertrag) definiert.

Laut §§434 u. 435 sowie 633 BGB:
Das Werk/die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk/die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken/Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Ein Rechtsmangel ist auch gegeben, wenn ein entsprechender Grundbucheintrag existiert, der dem Käufer entgegensteht.

Sachmängel liegen auch vor, wenn eine geworbene Eigenschaft einer Sache tatsächlich gar nicht vorliegt.

Welche Rechte kann der Gläubiger unter welchen Bedingungen geltend machen?

Kaufvertrag

Die Rechte, die der Gläubiger (Leistungsempfänger, Käufer) für sich beanspruchen kann, sind für den Fall eines Kaufvertrags in §437 BGB geregelt:

§437 BGB:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Käufer hat also Anspruch auf eine Nacherfüllung und (nachrangig) auf Rücktritt oder Kaufpreisminderung. Parallel dazu kommt ein Anspruch auf Schadensersatz / Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Frage.

Eine Nacherfüllung hat gegenüber dem Rücktritt oder der Preisminderung Vorrang. Damit soll erreicht werden, dass Rechtsgeschäfte, auf die sich der Schuldner bis zu einer bestimmten Schwelle verlassen können muss, nicht sofort aufgelöst werden. Der Leistungserbringer (Verkäufer) soll das Recht bekommen, die Leistung (Sache) nachzubessern. Der Käufer hat das Wahlrecht auf Nachbesserung oder Neulieferung der Sache. Die Nacherfüllung geht laut §439 BGB vollständig zu Lasten des Leistungserbringers, er kann die Nacherfüllung daher verweigern, wenn sie ihn unverhältnismäßig belasten würde.

§439 BGB:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§440 BGB bestimmt wann die Nacherfüllung als ausgeschöpft gilt, nämlich i.d.R. dann, wenn sie auch nach dem zweiten Versuch erfolglos ist, sie vom Verkäufer verweigert wurde oder für den Käufer unzumutbar ist.

§440 BGB:

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Gilt die Nachbesserung als ausgeschöpft, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.

§323 BGB:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

[…]

Ein Rücktritt kann außerdem gemäß 326 Abs. 5 BGB begründet sein.

Statt eines Rücktritts ist auch die Preisminderung nach §441 BGB möglich. Der Anspruch auf Preisminderung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn Anspruch auf Rücktritt besteht, aber auch dann, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Ein „kleiner“ Mangel kann also nicht zum Rücktritt führen, wohl aber zur Preisminderung im angemessenen Rahmen (Verhältnismäßigkeit).

§441 BGB:

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Werkvertrag

Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels bei einem Werkvertrag sehr ähnliche Rechte wie bei einem Kaufvertrag. Die Rechte sind in §634 BGB aufgelistet. Es besteht wieder ein Vorrang der Nacherfüllung.

§634 BGB:

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Ersteller des Werkes (Unternehmer) und (anders als beim Kaufvertrag) nicht der Besteller hat nach §635 BGB das Wahlrecht bei der Nacherfüllung, das Werk entweder nachzubessern oder erneut herzustellen. Natürlich kann der Unternehmer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Besteller hat das Recht, nach erfolgloser Fristsetzung für die Nacherfüllung bzw. nach erfolgloser Nacherfüllung das Werk selbst in den vereinbarten Zustand zu bringen und Ersatz für die dafür erforderlichen Aufwendungen im angemessenen Rahmen zu verlangen.

Bei erfolgloser Nachfristsetzung (unter Ausnahmen auch ohne Nachfrist) für eine Nacherfüllung oder sie vom Unternehmer verweigert wird oder für den Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller vom Werkvertrag zurücktreten, es sei denn, der Mangel ist von unerheblicher Natur.

Alternativ kann wie beim Kaufvertrag auch der Preis auf das Werk gemindert werden.

Verjährungsfristen

Die Fristen der Verjährung sind in die für den Kaufvertrag und Werkvertrag zu unterscheiden.

Fristen für die Mängelrüge bei einem Kaufvertrag (§438 BGB):

Generell verjähren Ansprüche auf Gewährleistung bei gewöhnlichen Sachen innerhalb von 2 Jahren. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, verlängert sich die Frist auf die regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB) von 3 Jahren.

Bauwerke und Bauteile, welche üblicherweise für die Verwendung an Bauwerken verwendet werden bzw. dafür bestimmt worden sind unterliegen jedoch immer einer Frist von 5 Jahren.

Bei einem Rechtsmangel in einem dinglichen Recht von einem Dritten, welcher das Recht auf Herausgabe der Sache hat, sowie bei einem Rechtsmangel wegen einem Grundbucheintrag, besteht eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die Fristen beginnen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Übergabe bzw. Ablieferung geschieht.

Fristen für die Mängelrüge bei einem Werkvertrag (§634a BGB):

Generell verjähren Ansprüche auf Gewährleistung für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache nach 2 Jahren.
Ausgenommen sind Werkverträge über Bauwerke und Leistungen der Planung und Überwachung für solche, denn für diese gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

Für alle anderen Werkverträge, die nicht der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder eines Bauwerks zum Inhalt haben, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist nach §195 BGB). Außerdem gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren auch für arglistig verschwiegene Mängel, nur für Bauwerke und für bauwerksbezogene Planung und Überwachung gilt immer die Frist von 5 Jahren.

Haftungsausschluss

Die Mängelhaftung kann ggf. vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden, die Gewährleistung gilt jedoch immer für arglistig verschwiegene Mängel (§444 BGB). Für Verbrauchsgüterkäufe nach §474 BGB (Verbraucher kauft Sache vom Unternehmer) kann der Unternehmer die Gewährleistung nicht ausschließen oder die Verjährungsfrist auf weniger als 2 Jahre setzen, nur die Verjährungsfrist der Gewährleistung für gebrauchte Sachen darf auf 1 Jahr, jedoch nicht weniger, verkürzt werden.

Hinweis:

Die Gewährleistung bzw. Mängelhaftung darf nicht mit der Garantie eines Verkäufers oder Herstellers verwechselt werden. Die Garantie ist eine frei vereinbarte Haftung für Mängel, welche frei gestaltet werden darf. Ob und wie eine Garantie vereinbart wurde, lässt die gesetzliche Gewährleistung (BGB) unberührt.

§443 BGB setzt klar formuliert fest, dass eine Garantie der gesetzlichen Gewährleistung nicht entgegensteht und dass eine vereinbarte Haltbarkeitsgarantie während ihrer Geltungsdauer auch Bestand haben soll.

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