Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis im Sinne des deutschen bürgerlichen Rechts besteht dann, wenn jemand (Gläubiger) einen berechtigten Anspruch an eine Leistung von einer anderen Person (Schuldner) stellen kann.

§241 (1) S.1 BGB:
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

Schuldverhältnisse lassen sich am besten in ihrer Entstehung kategorisieren. Ein Schuldverhältnis kann durch eine gesetzliche Vorschrift oder aber durch ein Vertragsgeschäft zu Stande kommen.

Vertragsgeschäftliches Schuldverhältnis

Beispielsweise besteht ein Schuldverhältnis zwischen einem Verkäufer und Käufer eines Autos aus einem Kaufvertrag heraus, so dass der Verkäufer ein Schuldverhältnis gegenüber dem Käufer hat, denn aus dem Kaufvertrag wird sich die Übergabe des Autos ergeben.
Es handelt sich also um ein vertragsgeschäftliches Schuldverhältnis.

Ein vertragsgeschäftliches Schuldverhältnis kann wiederum in einseitige und zweiseitige Schuldverhältnisse unterschieden werden.

  • Einseitige Schuldverhältnisse sind eher selten in der Wirtschaft zu finden, Beispiele sind aber das Testament i.S.d. §2064 BGB i.V.m . §§ 2229 ff. BGB und die Auslobung gem. §657 BGB
  • Zweiseitige Schuldverhältnisse sind der Regelfall im Wirtschaftsverkehr, siehe Vertragsarten

Gesetzliches Schuldverhältnis

Sollte aber der Verkäufer nicht in der Lage sein, auf sein vertragsgeschäftliches Schuldverhältnis entsprechend reagieren zu können (z.B. er hat ein Auto gekauft, welches sich nicht in seinem Eigentum befindet), können Schuldverhältnisse aus gesetzlichen Vorschriften die Folge sein, eine eventuelle Schadensersatzpflicht als Beispiel.

Beispiele für gesetzliche Schuldverhältnisse sind die Schadensersatzpflicht gem. § 823 BGB sowie der Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

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