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Kaufmann i.S.d. HGB

Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich fĂŒr die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt:

1. Ist-Kaufmann

§1 (1) HGB:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 (2) HGB:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb nicht erfordert.

Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetriebes erfordert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmÀnnischer Weise eingerichtete GeschÀftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB.

Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur ĂŒber eine EinzelfallabklĂ€rung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere RĂŒckschlĂŒsse geben, wie z.B. UmsĂ€tze, Kreditaufnahmen, GeschĂ€ftsvorfĂ€lle oder der Lagerhaltung.

Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit fĂŒr Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte “Freiberufler” (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsĂ€tzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmĂ€nnischer Weise gefĂŒhrtem GeschĂ€ftsbetrieb fĂŒhren.

Rechtssprechung: (Urteil des Oberlandesgerichts in Bayern am 21.03.2002, Aktenzeichen: 3Z BR 57/02)

§ 1 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 1 HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher TÀtigkeit und freien Berufen: SelbstÀndige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartG)

So fallen beispielsweise auch selbststÀndige Software-Ingenieure §1 HGB und gelten als Kaufleute.

Der Ist-Kaufmann nach §1 HGB muss sich in das Handelsregister eintragen, wobei die Eintragung nur rechtsbekundende Wirkung entfaltet.

2. Kann-Kaufmann

§2 HGB:
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den fĂŒr die Eintragung kaufmĂ€nnischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizufĂŒhren. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Der Kann-Kaufmann nach §2 HGB ist demnach ein gewerbliches Unternehmen, welches i.S.d. §1(2) HGB keinen in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetrieb zur Notwendigkeit hat (Sprich: Kleingewerbe), welcher sich freiwillig in das Handelsregister eingetragen hat.

Der §2 HGB berechtigt also Kleingewerbebetreibende, sich in das Handelsregister einzutragen, verpflichtet werden Kleingewerbebetreibende jedoch nicht.
Hat der Kleingewerbebetreibende sich aber in das Handelsregister eingetragen, gilt er als (Kann-)Kaufmann i.S.d. HGB und hat die entsprechenden Rechte und Pflichten der Kaufleute. Die Eintragung lĂ€sst die Kaufmannseigenschaft nach dem HGB entstehen und hat somit rechtsbegrĂŒndende Bedeutung. Der Kann-Kaufmann kann sich jedoch wieder austragen, sofern er nicht (z.B. durch Expandierung oder GeschĂ€ftswechsel) inzwischen eine kaufmĂ€nnische FĂŒhrung des GeschĂ€ftsbetriebes notwendig wurde (und somit die IST-Kaufmannseigenschaft vorliegt).

Sonderfall: Land- und Forstwirtschaft

§ 3 (1) HGB:
Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer haben keine Grundlage fĂŒr eine IST-Kaufmannseigenschaft, da diese gem. §3 (1) HGB nicht §1 HGB unterliegen.

§3 (2) HGB:
FĂŒr ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche fĂŒr die Löschung kaufmĂ€nnischer Firmen gelten.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer können sich jedoch im Sinne der Rechtsvorschrift §2 HGB jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen und so auch zu den Kann-Kaufleuten zÀhlen, wenn die Unternehmung einen in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetrieb erfordert.

Auch die Eintragung des land-/forstwirtschaftlichen Unternehmers ist rechtsbegrĂŒndend, er ist mit Eintragung Kann-Kaufmann und unterwirft sich somit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem HGB fĂŒr Kaufleute ergeben.

§3 (3) HGB:
Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der AbsÀtze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Nebengewerbe werden einzeln betrachtet behandelt wie Hauptgewerbe und begrĂŒnden bei einer Notwendigkeit zum in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb das Recht zur Eintragung in das Handelsregister.

3. Form-Kaufmann

§6 (1) HGB:
Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

Bestimmte Unternehmungen, nĂ€mlich solche, die Handelsgesellschaften sind, sollen nach §6 (1) HGB auf jeden Fall die Kaufmannseigenschaft erhalten. Hier sind die sogenannten juristischen Personen gemeint, welche erst mit Eintragung entstehen. Form-Kaufmann ist daher nicht eine natĂŒrliche, sondern eine juristische Person (welche als Gesellschaftsform nur formal bzw. fiktiv besteht).

Ob ein Unternehmen eine Handelsgesellschaft ist oder nicht, ist von der jeweiligen Gesellschaftsform abhÀngig.

Das HGB selbst regelt jedoch nicht, welche Gesellschaftsform eine Handelsgesellschaft ist, dazu sind weitere Gesetze zu einzusehen.

  • Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung (GmbH) gem. § 13 Abs. 3 GmbHG
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gem. § 278 Abs. 3 AktG
  • Aktiengesellschaft (AG) gem. § 3 Abs. 1 AktG
  • Eingetragene Genossenschaft (eG) gem. § 17 Abs. 2 GenG)
  • EuropĂ€ische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) gem. § 1 Halbsatz 2 EWIVG

4. Kategorie (Spezialfall): Fiktivkaufmann

§5 HGB:
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenĂŒber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

Existiert kein Handelsgewerbe, jemand gibt jedoch gegenĂŒber Dritten vor eines zu betreiben, dann muss sich derjenige gegenĂŒber dem Dritten so behandeln lassen, als wenn seine Angaben korrekt sind, das Handelsgewerbe also existiert. Dabei gelten jedoch nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte, die sich aus einer tatsĂ€chlich vorhandenen Kaufmannseigenschaft ergeben wĂŒrden.

Da sich die Rechte und Pflichten nur gegenĂŒber den Dritten (und nicht etwa gegenĂŒber dem Staat) und daher u.a. keine BuchfĂŒhrungspflicht vorliegt.


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