Marketing

Marketing bezeichnet die Ausrichtung auf den Markt. „Marketing“ ist ein Begriff aus dem angelsächsischen Raum und bedeutet wörtlich genommen etwa „Vermarktung“ oder auch „Absatzwesen“. Marketing betreibt damit jeder Mensch, der Dienstleistungen oder Güter in irgendeiner Form auf einem Markt verkaufen möchte, er muss sich diesem Markt anpassen und betreibt damit Marketing.

Ein Markt ist der reale oder abstrakte Ort, an dem Nachfrage und Angebot zusammentreffen.

Mit Marketing in der Betriebswirtschaftslehre ist das unternehmerische Marketing gemeint. Das unternehmerische Marketing ist die gezielte Konzentration eines Unternehmens auf die Vermarktung der eigenen Dienstleitungen, Güter und des eigenes Unternehmenswertes auf den entsprechenden Märkten. Das unternehmerische Handeln soll sich, um die Vermarktung zu erreichen, den Bedürfnissen der Marktteilnehmer anpassen.

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Kostenrechnungssysteme

Kostenrechnungssysteme sind Instrumente des internen Rechnungswesens. Kostenrechnungssysteme dienen der Funktion von Planung, Entscheidung, Kontrolle und Dokumentation der Geschäftsführung.


Es werden drei Hauptbereiche der Kostenrechnung unterschieden:

  • Kostenartenrechnung
    Ermittlung der entstandenen (oder auch zu erwartenden) Kostenarten
    Leitfrage: „Welche Kosten fallen an?“
  • Kostenstellenrechnung
    Untersuchung der Kostenbereiche, Zuordnung zu Kostenstellen und Verteilung der Kosten auf die Hauptfunktionen
    Leitfrage: „Wo fallen die Kosten an?“
  • Kostenträgerrechnung
    Hauptkostenrechnung der Kostenrechnungssysteme, Ermittlung und Bestimmung der Kostendeckung durch das Produkt
    Leitfrage: „Wofür fallen die Kosten an und wie/wodurch werden die Kosten gedeckt?“

Gewährleistungsrecht bei Schlechtleistung

Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechtsansprüche eines Gläubigers bei Schlechtleistung, welche Teil der Leistungsstörung ist.

Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Leistung mangelbehaftet ist, man spricht daher auch von Mängelhaftung.

Für den Kauf- und Werkvertrag wird dafür der sogenannte Sachmangel und Rechtsmangel in §§434 u. 435 (Kaufvertrag) bzw. §633 BGB (Werkvertrag) definiert.

Laut §§434 u. 435 sowie 633 BGB:
Das Werk/die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk/die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken/Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Ein Rechtsmangel ist auch gegeben, wenn ein entsprechender Grundbucheintrag existiert, der dem Käufer entgegensteht.

Sachmängel liegen auch vor, wenn eine geworbene Eigenschaft einer Sache tatsächlich gar nicht vorliegt.

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Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung ist ein preispolitisches Instrument und bestimmt den Mindestpreis für ein Produkt und andersrum, die Obergrenzen für Kosten der Materialien, der Fertigung und sonstige Kosten.

Das Grundschema für die Kalkulation der Selbstkosten für Produkte eines produzierenden Gewerbes:

Materialeinzelkosten
+ Materialgemeinkosten
= Materialkosten
+ Fertigungslöhne
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sonstige Fertigungseinzelkosten
= Herstellkosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
+ Sonstige Vertriebseinzelkosten
= Selbstkosten

Die eher traditionelle Kostenträgerrechnung beruht auf der Handelspreiskalkulation mit Fokus auf die Handelsspanne. Die Preiskalkulation besteht grobgegliedert aus Hauptkostenstellen, der Anteil der Material- und Fertigungskosten ergibt den Teilbereich Herstellkosten.
(Im internen Rechnungswesen wird grundsätzlich von „Herstellkosten“ gesprochen, während im externen Rechnungswesen vom handelsrechtlich definierten Begriff  „Herstellungskosten“ die Rede ist)

Die unternehmerische Preispolitik ist in der Regel abhängig von Preisen der Konkurrenz und der sonstigen Marktsituation. Daher muss ein Unternehmen häufig den Preis zu Lasten des Gewinns einschränken.

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Kostenstellenrechnung

Die Kostenstellenrechnung beschäftigt sich mit Verfahren zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung.

Die angefallenen Kostenträger der, von der Kostenartenrechnung gesammelten Kostenarten werden in der Kostenstellenrechnung den Kostenstellen zugerechnet.

Produzierendes Gewerbe konzentriert sich im internen Rechnungswesen auf seine wertschöpfenden Kostenstellen, welche nicht (nur) Leistungen für rein innerbetriebliche Zwecke erbringen. Diese Kostenstellen sind in einem Maschinenbau-Unternehmen vereinfacht beispielsweise die Kostenstellen Fertigung, Montage und Vertrieb. Diese Kostenstellen sind die Hauptkostenstellen und die Kostenstellen, die maßgeblich, unmittelbar den Ertrag des Unternehmens erwirtschaften. Hauptkostenstellen sind direkt an der Wahrnehmung des Geschäftszwecks beteiligt. Hauptkosten können auch als Endkostenstellen bezeichnet werden.

In einem großen Unternehmen sind die Hauptkostenstellen nicht grob zusammengefasst, sondern in viele kleinere Kostenstellen (z. B. Fertigung in Umformen, Trennen und Fügen) geteilt. Häufig werden die Hauptkostenstellen noch in herstellungsrelevante (Einkauf, Herstellung/Fertigung, Produktion) und veräußerungsrelevante Hauptkostenstellen (Verwaltung, Verkauf, Marketing) unterschieden.

Kostenstellen, die rein innerbetriebliche Zwecke erfüllen und die Hauptkostenstellen unterstützen (z. B. IT-Abteilung, Rechtsberatung, Werkstatteinrichtungen), sind die sogenannten Hilfskostenstellen oder auch Vorkostenstellen oder Nebenkostenstellen. Hilfskostenstellen haben einen dienstleistenden Charakter für die Hauptkostenstellen und werden aus Sicht des Unternehmens als Nebeneinrichtungen gesehen.

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