GeschÀfts(un)fÀhigkeit
Um einen wirksamen Vertrag (wirksames RechtsgeschĂ€ft) abschlieĂen zu können, mĂŒssen beide Vertragsparteien wirksame WillenserklĂ€rungen abgeben. FĂŒr eine wirksame WillenserklĂ€rung bedarf es einer GeschĂ€ftsfĂ€higkeit. Die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit nach §104 BGB definiert. Die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit ist die Ermöglichung wirksame RechtsgeschĂ€fte abschlieĂen zu können, die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit kann beschrĂ€nkt sein.
§104 BGB:
GeschÀftsunfÀhig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieĂenden Zustand krankhafter Störung der GeistesfĂ€higkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorĂŒbergehender ist.
Das BGB listet zwei GrĂŒnde fĂŒr eine GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine GeschĂ€ftsfĂ€higkeit.
§105 (1) BGB:
Die WillenserklÀrung eines GeschÀftsunfÀhigen ist nichtig.
Eine GeschĂ€ftsunfĂ€higkeit hat die Wirkung, dass abgegebene WillenserklĂ€rungen nichtig sind, RechtsgeschĂ€fte aus einer nichtigen WillenserklĂ€rung sind unwirksam. (mehr…)