Geschäfts(un)fähigkeit

Um einen wirksamen Vertrag (wirksames Rechtsgeschäft) abschließen zu können, müssen beide Vertragsparteien wirksame Willenserklärungen abgeben. Für eine wirksame Willenserklärung bedarf es einer Geschäftsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB als Umkehrschluss aus der Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit ist die Ermöglichung wirksame Rechtsgeschäfte abschließen zu können, die Geschäftsfähigkeit kann beschränkt sein.

§104 BGB:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Das BGB listet zwei Gründe für eine Geschäftsunfähigkeit auf. Ist weder die eine noch die andere Möglichkeit gegeben, gilt eine Geschäftsfähigkeit.

§105 (1) BGB:
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Eine Geschäftsunfähigkeit hat die Wirkung, dass abgegebene Willenserklärungen nichtig sind, Rechtsgeschäfte aus einer nichtigen Willenserklärung sind unwirksam.

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